Auf Grund der §§ 17 und 18 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird verordnet:
Die Hauptschulsprengelverordnung, LGBl. Nr. 42/1979, wird wie folgt geändert:
Im § 1, Buchstabe A, werden die Schulsprengel der bisherigen Knabenhauptschule und Mädchenhauptschule Bludenz, die als Wichnerhauptschule Bludenz-Ost und Wichnerhauptschule Blndenz-West zu bezeichnen sind, wie folgt geändert:
Wichnerhauptschule Bludenz-Ost:
Pflichtsprengel: Gebiet der Stadt Bludenz, ausgenommen der Ortsteil Außerbraz, östlich folgender Grenze: Verlängerung der Gerberstraße zur Ill, Gerberstraße, Schmittenstraße, Unterfeldstraße in westlicher Richtung, Fortsetzung der Schmittenstraße sowie der zwischen Sportplatz und Schwimmbad verlaufende Teil des Grete Gulbransson-Weges bis zum Stadtforst; Gemeindegebiete Lorüns und Stallehr.
Wichnerhauptschule Bludenz-West:
Pflichtsprengel: Gebiet der Stadt Bludenz mit Ausnahme des Ortsteiles Außerbraz sowie des vom Sprengel Wichnerhauptschule Bludenz-Ost erfaßten Gebietes.