LGBL_VO_19810717_28•Tierische Abfälle, Beseitigung
LGBL_VO_19810717_28Tierische Abfälle, BeseitigungGazette17.07.1981
Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Gesetzes über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, BGBl. Nr. 660/1977, sowie der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGB1. Nr. 177/1909, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
In Vorarlberg, ausgenommen die Gemeinde Mittelberg, anfallende tierische Abfälle sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung der unschädlichen und möglichst nutzbringenden Verwertung durch die Tierkörperverwertungsanlage der Düngemittelgesellschaft m. b. H. Koblach zuzuführen.
§ 2
Ablieferungspflichtige Gegenstände
(1) Tierische Abfälle im Sinne des § 1 sind:
(2) Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht unmittelbar anderweitig für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder als Dünger Verwendung finden (Knochen, Häute, Klauen, Hörner, Blut und dgl.).
(3) Nicht der Ablieferungspflicht unterliegen tierische Abfälle gemäß Abs. 1, wenn sie nur gelegentlich anfallen und ihr Gewicht 10 kg nicht übersteigt, sofern sie auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Abfälle von seuchenkranken oder verdächtigen Tieren.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholtem amtsärztlichem und amtstierärztlichem Gutachten Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bewilligen.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Der Besitzer ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle sowie derjenige, der diese in seiner Obhut oder in Verwahrung hat, ist verpflichtet, der Tierkörperverwertungsanstalt unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen.
(2) Über den Anfall ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle ist gleichzeitig auch die Gemeinde zu verständigen, welche über die aus ihrem Bereich an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen tierischen Abfälle Vormerkungen zu führen und die rechtzeitige Abholung zu überwachen hat.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die Abholung der tierischen Abfälle turnusmäßig erfolgt (§ 5 Abs. 5) oder wenn der Besitzer diese selbst bei der Tierkörperverwertungsanstalt abliefert (§ 5 Abs. 2).
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn die tierischen Abfälle in einen Sammelbehälter der Gemeinde eingebracht werden (§ 4 Abs. 4).
§ 4
Aufbewahrung der tierischen Abfälle
(1) Die tierischen Abfälle sind bis zur Abholung durch die Tierkörperverwertungsanstalt so zu verwahren, daß ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung mit Tieren sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen verhindert werden.
(2) Betriebe, in welchen ablieferungspflichtige tierische Abfälle regelmäßig anfallen, haben zu deren Verwahrung bis zur Abholung durch die Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter hl ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, daß sie von der Tierkörperverwertungsanstalt jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Sammelbehälter müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein und versperrt gehalten werden. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für tierische Abfälle zu kennzeichnen und nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Betriebe, in denen ablieferungspflichtige tierische Abfälle regelmäßig anfallen, können diese die Abfälle bis zur Abholung in einem gemeinsamen Sammelbehälter aufbewahren.
(4) Die Gemeinde kann zur Aufbewahrung tierischer Abfälle bis zu deren Abholung durch die Tierkörperverwertungsanstalt an geeigneten Orten Sammelbehälter, die den Vorschriften des Abs. 2 entsprechen, bereitstellen. Ist dies der Fall, so sind alle im Gemeindegebiet außerhalb von Betrieben gemäß Abs. 2 und 3 anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle, die sich zur Aufbewahrung in diesen Sammelbehältern eignen, nach den näheren Anordnungen der Gemeinde in diese Sammelbehälter einzubringen. Die nach dieser Verordnung dem Besitzer tierischer Abfälle obliegenden Pflichten gehen in diesem Fall auf die Gemeinde über.
(5) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, kann die Tierkörperverwertungsanstalt verlangen, daß zur Aufbewahrung tierischer Abfälle ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type zu verwenden sind.
(6) Die Einbringung anderer Gegenstände als tierischer Abfälle (Steine, Flaschen, Metallkörper, Asche, Papier, Plastik usw.) in die gemäß Abs. 2 bis 4 bereitgestellten Sammelbehälter ist untersagt.
(7) Vor der Ablieferung an die Tierkörperverwertungsanstalt dürfen Körper verendeter Tiere nur mit Zustimmung des Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
§ 5
Einsammlung der tierischen Abfälle
(1) Die Einsammlung der tierischen Abfälle hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, ausschließlich durch die Tierkörperverwertungsanstalt oder durch von dieser beauftragte Firmen zu erfolgen. Sie ist so durchzuführen, daß die Ausbreitung von Krankheitserregern sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen vermieden werden. Die Sammelbehälter der Fahrzeuge müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind täglich innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Körper kleinerer Tiere (Hunde, Katzen, Geflügel, Fische u. dgl.) können auch vom Besitzer selbst zur Tierkörperverwertungsanlage gebracht werden.
(3) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die tierischen Abfälle am jeweiligen Aufbewahrungsort (§ 4) abzuholen. Ist dieser mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Besitzer der tierischen Abfälle diese auf seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Die Besitzer tierischer Abfälle sind verpflichtet, bei deren Verladung Hilfe zu leisten.
(4) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die tierischen Abfälle, sofern nicht die turnusmäßige Abholung (Abs. 5) vereinbart ist, längstens innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Anzeige abzuholen.
(5) Zur Abfuhr tierischer Abfälle, die regelmäßig anfallen oder in Sammelbehältern gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 aufbewahrt werden, hat die Tierkörperverwertungsanstalt einen turnusmäßigen Abholdienst einzurichten. Dieser ist so festzulegen, daß die Abholung in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. April mindestens alle sieben Tage, in der Zeit vom 16. April bis 15. Oktober mindestens alle drei Tage erfolgt. Der Fahrplan für den turnusmäßigen Abholdienst ist dem Landeshauptmann bekanntzugeben.
(6) Ist die Abholung der tierischen Abfälle innerhalb der Fristen nach Abs. 4 und 5 nicht möglich, so hat die Tierkörperverwertungsanstalt den Landeshauptmann unverzüglich hievon in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Übernahme der tierischen Abfälle ist von der Tierkörperverwertungsanstalt zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Besitzer der übernommenen Abfälle gegenzuzeichnen. Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist diesem auszufolgen. Die Tierkörperverwertungsanstalt hat über die angeführten und verwerteten tierischen Abfälle Aufzeichnungen zu führen Die Aufzeichnungen sind jeweils zum Jahresende abzuschließen und dem Landeshauptmann vorzulegen. Dem Landeshauptmann ist jederzeit Einsicht in diese Bescheinigungen und Aufzeichnungen zu gewähren
§ 6
Vorschriften für den Betriebder Tierkörperverwertungsanlage
(1) Die Verwertung der tierischen Abfälle hat so zu erfolgen, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und unzumutbare Geruchsbelästigungen vermieden werden.
(2) Im Bereich der Tierkörperverwertungsanlage ist das Halten von Tieren, ausgenommen für veterinärbehördliche Kontumazzwecke sowie von Wachhunden verboten.
(3) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die Vornahme behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen an den angelieferten Tierkörpern zu dulden und hiebei jede nötige Hilfe zu leisten.
§ 7
Entgelt für die Abholungvon tierischen Abfällen
(1) Die Verwertung sämtlicher tierischer Abfälle sowie die Abholung von Tierkörpern und Körperteilen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b, mit Ausnahme jener kleinerer Tiere (Hunde, Katzen, Geflügel und Fische), durch die Tierkörperverwertungsanstalt erfolgt unentgeltlich. Andererseits steht dem Besitzer der tierischen Abfälle für deren Verwertung und Abholung keine Vergütung zu.
(2) Für die Abholung von Körpern kleinerer Tiere (Abs. 1), von Schlachtungsabfällen und verdorbenen Waren tierischer Herkunft sowie für die Bereitstellung von Sammelbehältern (§ 4 Abs. 2 bis 4) hat der Besitzer an die Tierkörperverwertungsanstalt die sich aus dem im Anhang festgesetzten Tarif ergebenden Entgelte zu entrichten.
(3) Soweit die Entgelte gemäß Abs. 2 die Abholung von gefallenen, seuchenkranken oder verdächtigen Tieren (§ 1 Abs. 3 Tierseuchengesetz) betreffen, sind sie gemäß § 61 des Tierseuchengesetzes von der Gemeinde zu tragen.
(4) Zur Berechnung der für die Abholung der in den Schlachtbetrieben anfallenden Schlachtungsabfälle zu entrichtenden Entgelte hat die Gemeinde bis zum 10. jeden Monats der Tierkörperverwertungsanstalt die Zahl der in diesen Betrieben im vorangegangenen Monat geschlachteten Tiere, gegliedert nach Einhufern und Rindern über einem Jahr, Einhufern und Rindern unter einem Jahr sowie Schweinen, Schafen und Ziegen, bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Abholung von Schlachtungsabfällen, von Körpern kleinerer Tiere (Abs. 1) sowie von verdorbenen Waren tierischer Herkunft nicht turnusgemäß, so ist das hiefür nach dem im Anhang festgesetzten Tarif zu leistende Entgelt bei der Abholung gegen Empfangsbestätigung zu entrichten.
(6) Die Gemeinde kann, sofern nicht Abs. 3 Anwendung findet, von den Besitzern der in die Sammelbehälter gemäß § 4 Abs. 4 eingebrachten tierischen Abfälle den Ersatz des von ihr für deren Abholung an die Tierkörperverwertungsanstalt zu entrichtenden Entgeltes verlangen.
§ 8
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 8 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten geahndet.
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