LGBL_VO_19810807_32•Gemeindeverband „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“
LGBL_VO_19810807_32Gemeindeverband „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“Gazette07.08.1981
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird auf Antrag der Marktgemeinde Rankweil und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Fraxern, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland" und hat seinen Sitz in Rankweil.
§ 2
Investitionsaufwand
(1) 40 v. H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes für die neu zu bauende Sonderschule haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Fraxern 1,750 v. H.
Gemeinde Klaus 9,715 v. H.
Gemeinde Laterns 2,380 v. H.
Gemeinde Meiningen 4,280 v. H.
Marktgemeinde Rankweil 46,655 v. H.
Gemeinde Röthis 7,815 v. H.
Gemeinde Sulz 9,130 v. H.
Gemeinde Übersaxen 1,930 v. H.
Gemeinde Viktorsberg 1,300 v. H.
Gemeinde Weiler 5,335 v. H.
Gemeinde Zwischenwasser 9,710 v. H.
(2) 60 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes werden durch vom Gemeindeverband aufzunehmende Darlehen finanziert. Der Aufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufzuteilen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
(3) Die Marktgemeinde Rankweil hat zusätzlich den für den Neubau notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der notwendigen Erschließung des Schulareals einschließlich der Anschlußbeiträge zu tragen.
§ 3
Betriebsaufwand
Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 aufzuteilen.
§ 4
Sonderregelung für die Turnhalle
Im Rahmen des Baues der Sonderschule wird eine Turnhalle errichtet. Die Marktgemeinde Rankweil hat für die Mitbenützung dieser Turnhalle durch die Volksschule Rankweil 50 v. H. des auf die Turnhalle entfaltenden Investitions- und Betriebsaufwandes zu tragen. Der restliche Aufwand ist auf alle verbandsangehörigen Gemeinden einschließlich der Marktgemeinde Rankweil unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 aufzuteilen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 5
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 6
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte:
Fraxern 2 Stimmen
Klaus 10 Stimmen
Laterns 2 Stimmen
Meiningen 4 Stimmen
Rankweil 47 Stimmen
Röthis 8 Stimmen
Sulz 9 Stimmen
Übersaxen 2 Stimmen
Viktorsberg 1 Stimme
Weiler 5 Stimmen
Zwischenwasser 10 Stimmen
(3) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(6) Der Verwaltungsausschuß kann zur Besorgung von genau zu bestimmenden Aufgaben Unterausschüsse wählen, die aus dem Obmann und vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bestehen.
§ 7
Obmann
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Dem Obmann obliegen
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.
(5) Verfügungen gem. Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmungen zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuß in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuß hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuß nicht angehören.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen
§ 9
Verwaltung
Die Marktgemeinde Rankweil hat die zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Verwaltungsaufwand zu tragen.
§ 10
Sachverständige
Der Verwaltungsausschuß und anfällige Unterausschüsse sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
§ 11
Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.
§ 12
Auflösung des Gemeindeverbandes
Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes übernimmt die Marktgemeinde Rankweil das Vermögen des Gemeindeverbandes in ihr Eigentum. Für das Schulgebäude und die Einrichtung hat die Marktgemeinde Rankweil den einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach § 2 Abs. 1 ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgeltes ist durch Schätzungen gerichtlich beeideter Sachverständiger zu ermitteln.
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