LGBL_VO_19810910_33•Gesetz über die Einrichtung und die Aufgabe des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages
LGBL_VO_19810910_33Gesetz über die Einrichtung und die Aufgabe des Unvereinbarkeitsausschusses des LandtagesGazette10.09.1981
Regierungsvorlage 15/1981
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einrichtungeines Unvereinbarkeitsausschusses
Zur Entscheidung über die Vereinbarkeit bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen mit der Mitgliedschaft zum Landtag bzw. zur Landesregierung richtet der Landtag einen Unvereinbarkeitsausschuß ein.
§ 2
Wahl und Geschäftsführungdes Unvereinbarkeitsausschusses
Für die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Unvereinbarkeitsausschusses, für die Wahl derselben, für die Konstituierung des Unvereinbarkeitsausschusses, bezüglich der Aufgaben des Obmannes und der Einberufung der Sitzungen, der Beschlußfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsbehandlung, der Beiziehung von Nichtmitgliedern, des Zutritts zu den Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses, der Vertraulichkeit derselben und der Führung einer Verhandlungsschrift gilt das Gleiche wie für die zur Vorberatung von Beratungsgegenständen des Landtages bestellten Ausschüsse.
§ 3
Aufgabendes Unvereinbarkeitsausschusses
Der Unvereinbarkeitsausschuß hat alle Aufgaben zu besorgen, die nach dem Unvereinbarkeitsgesetz, BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung BGBl. Nr. 100/1931 und Nr. 545/1980, dem Landtag oder einem Ausschuß desselben übertragen sind.
§ 4
Verfahrensbestimmungen
(1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat dem Landeshauptmann jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die vom Land und von Unternehmen, die wegen einer finanziellen Beteiligung des Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 127 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegen, keine Aufträge erteilt werden dürfen (§ 1b. des Unvereinbarkeitsgesetzes). Der Landeshauptmann hat solche Mitteilungen im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Mitglieder des Landtages, die eine der Zustimmung des Unvereinbarkeitsausschusses bedürfende leitende Stellung in der Privatwirtschaft bekleiden (§ 6 des Unvereinbarkeitsgesetzes), haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in den Landtag bzw.—wenn die Berufung in eine solche Stellung erst nach dem Eintritt in den Landtag erfolgt ist — innerhalb eines Monats nach dieser Berufung dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Bezüge Anzeige zu erstatten. Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen. Er hat seine Beschlüsse dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der sie dem Landtag zur Kenntnis bringt. Wird die Zustimmung versagt, so ist der Betroffene vom Präsidenten aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident hat nach Ablauf dieser Frist dem Landtag Bericht zu erstatten.
§ 5
Absehen von der Einrichtungeines Unvereinbarkeitsausschusses
Der Landtag kann von der Einrichtung eines Unvereinbarkeitsausschusses absehen und die Besorgung seiner Aufgaben einem anderen Ausschuß des Landtages übertragen.
§ 6
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, womit das Verfahren für die Zustimmung des Landtages zur Betätigung von Mitgliedern des Landtages in der Privatwirtschaft festgelegt wird, LGBl. Nr. 4/1927, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19810910_33",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19810910_33",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}