Aufgrund des § 58 Abs. 5 und der §§ 121 sowie 139 in Verbindung mit § 58 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebediensteten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 6,9 v. H. zu gewähren.
§ 2
Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/ 1977, Nr. 37/1978, Nr. 51/1979 und Nr. 42/1980, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft.