Auf Grund des § 56 Abs. 4 und der §§ 118 und 136 in Verbindung mit § 56 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Landesbeamten in den Dienstklassen I bis III und den Landesangestellten in den Verwendungsgruppen a und b bis einschließlich Gehaltsstufe 8 sowie den Landesangestellten in den Verwendungsgruppen c. d und e ist zum Gehalt eine besondere Zulage in Höhe von 300 S zu gewähren.
(2) Den Landarbeitern ist zum Lohn eine besondere Zulage in Höhe von 1,72 S zu gewähren.
§ 2
Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbeamten und Landesangestellten, LGBl. Nr. 28/1972, und über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl. Nr. 49/1979, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft.