Auf Grund des § 58 Abs. 4 und der §§ 121 und 139 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Gemeindebeamten in den Dienstklassen I bis III und den Gemeindeangestellten in den Verwendungsgruppen a und b bis einschließlich Gehaltsstufe 8 sowie den Gemeindeangestellten in den Verwendungsgruppen c. d und e ist zum Gehalt eine besondere Zulage in Höhe von 300 S zu gewähren.
(2) Den Gemeindearbeitern ist zum Lohn eine besondere Zulage in Höhe von 1,72 S zu gewähren.
§ 2
Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 33/1972, und über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 51/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 64/1979, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft.