Auf Grund des § 58 Abs. 4 und der §§ 121 und 139 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Gemeindebeamten in den Dienstklassen I bis III, den Gemeindeangestellten in den Verwendungsgruppen a und b bis einschließlich Gehaltsstufe 8 sowie den Gemeindeangestellten in den Verwendungsgruppen c. d und e und den Gemeindearbeitern, die sich am 1. Dezember 1981 im aktiven Dienststand befunden haben, ist eine einmalige besondere Zulage in Höhe von 2100 S zu gewähren.
(2) Soweit die Gemeindebediensteten in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1981 nicht voll beschäftigt waren oder sind, verringert sich diese Zulage entsprechend dem Beschäftigungsausmaß in diesem Zeitraum.
§ 2
Auf die einmalige besondere Zulage besteht insoweit kein Anspruch, als den im § 1 Abs. 1 angeführten Gemeindebediensteten eine Belohnung gewährt wird.