Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 und der §§ 121 sowie 139 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
Artikel I
Die Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980 und Nr. 8/1981, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 hat zu lauten:
a) für Motorräder mit einem Hubvolumen
bis 250 ccm 1,00 S
über 250 ccm 1,70 S
b) für Personenkraftwagen mit einem Hubvolumen
bis 2000 ccm 3,20 S
über 2000 ccm 3,50 S
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Gemeindebedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,37 S je Kilometer."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft.