LGBL_VO_19820120_1•Landschaftsschutzgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19820120_1Landschaftsschutzgesetz, NeukundmachungGazette20.01.1982
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Landschaftsschutzgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1973, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 38/1981, ergeben, berücksichtigt.
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Der § 28 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1973, wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Herbert Keßler
Gesetz
über den Schutz die Pflege der Vorarlberger Landschaft
(Landschaftsschutzgesetz)
Allgemeines
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(l) Die Vorarlberger Landschaft ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Durch dieses Gesetz werden das Naturschutzgesetz und Angelegenheiten. die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
§ 2
Förderungsmaßnahmen
(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den Schutz und die Pflege der Landschaft nach Kräften zu fördern.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft das Land für überörtliche und die Gemeinden für örtliche Maßnahmen.
(3) Zur Begutachtung der Fragen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege sind Sachverständige zu bestellen. Diese Sachverständigen sind den Gemeinden auf deren Verlangen unentgeltlich zur Beratung und Begutachtung solcher Fragen zur Verfügung zu stellen.
(4) Eine Beratung der Gemeinden durch die Vorarlberger Naturschau in Angelegenheiten des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege ist unentgeltlich.
Einzelne Vorhaben
§ 3
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von
(2) Einer Bewilligung bedürfen nicht die Errichtung und die Änderung von
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder nach deren Anhörung durch Verordnung bestimmte Gebiete von der Geltung des Abs. 1 lit. a auszunehmen, wenn auf Grund der Bebauung in diesen Gebieten eine Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes durch die Errichtung solcher Bauwerke nicht zu erwarten ist. Wenn zu erwarten ist, daß Interessen des Landschaftsschutzes in bestimmten Gebieten nur durch die Errichtung höherer bzw. großflächigerer als im Abs. ] lit. a bezeichneter Bauwerke verletzt werden, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, ab welcher größeren Höhe bzw. Fläche in diesen Gebieten Bauwerke einer Bewilligung bedürfen.
(4) Für Straßen (Abs. 1 lit. c) mit einer Breite von weniger als 4 m und einer Länge von weniger als 600 m sowie für Sportstätten (Abs. 1 lit. g) entfällt die Bewilligungspflicht, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen einer Anzeige über die beabsichtigte Ausführung des Vorhabens mitteilt, daß zur Wahrung von Interessen des Landschaftsschutzes die Durchführung eines Verfahrens im Sinne der §§ 9 und 10 erforderlich ist. Die Bewilligungspflicht entfällt auch, wenn die Behörde vor Ablauf der genannten Frist mitteilt, daß die Durchführung eines Verfahrens im Sinne der §§ 9 und 10 nicht erforderlich ist. Für die Anzeige gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie des § 9 Abs. 2 erster und dritter Satz sinngemäß.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist bebautes Gebiet ein Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder Vorbehaltsfläche bezeichnet ist oder mangels eines Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
§ 4
Uferschutz
(1) Im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, ist jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Als Veränderungen in der Landschaft gelten insbesondere die Errichtung oder Änderung von Bauwerken, Einfriedungen, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen, das Aufstellen von Wohnbooten, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, das Ablagern von Abfällen, wie Altmaterial, Bauschutt u. dgl., oder die Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln.
(2) Die Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn Gewähr besteht, daß durch solche Veränderungen Landschaftsschutzinteressen nicht verletzt und insbesondere die Sicht auf Seen nicht erschwert wird oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Die Behörde kann ferner Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn andere öffentliche Interessen die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.
(3) Im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens bedürfen Veränderungen im Sinne des Abs. 1, soweit nicht die §§ 3 oder 13 Anwendung finden, der Bewilligung der Behörde. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder nach deren Anhörung durch Verordnung bestimmte Seen oder bestimmte fließende Gewässer von der Geltung des Abs. 1 bzw. des Abs. 3 auszunehmen oder die Uferschutzbereiche einzuschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Bebauung in diesen Gebieten, eine Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes durch Veränderungen in der Landschaft nicht zu erwarten ist. Einer Kundmachung zeichnerischer Darstellungen von eingeschränkten Uferschutzbereichen im Landesgesetzblatt bedarf es nicht. Die zeichnerischen Darstellungen sind während der Geltungsdauer der Verordnung beim Amt der Landesregierung sowie bei den berührten Bezirkshauptmannschaften und Gemeindeämtern zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; darauf ist in der Verordnung hinzuweisen.
§ 5
Schutz von Feuchtgebieten
Im Bereich von Auwäldern, Flachmooren mit Ausnahme der Riede, Hochmooren und Weihern sind Aufschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und andere den Lebensraum von Tieren oder Pflanzen gefährdende Maßnahmen verboten. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 6
Schutz von Gletschern
Im Bereich von Gletschern und ihrer Einzugsgebiete ist jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7
Beseitigung von Störungen
Wenn jemand Geländeveränderungen oder Kulturumwandlungen durchführt, die eine grobe Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes bewirken, aber nicht der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen durch Bescheid entsprechende Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben.
§ 8
Landschaftsschutzgebiete
(1) Wenn zu erwarten ist, daß in Gebieten von besonderer landschaftlicher Schönheit oder in Gebieten, die für die Erholung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, die Eigenart der Landschaft durch bestimmte Tätigkeiten gestört wird, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß solche Tätigkeit, wie insbesondere das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen, das Fahren mit Motorbooten, das Verlassen der Straße mit Kraftfahrzeugen oder das Entfernen von Baumgruppen und Strauchbeständen, die nicht unter die forstrechtlichen Bestimmungen fallen, verboten oder nur zulässig sind, wenn sie von der Behörde unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen bewilligt werden.
(2) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist insbesondere an den in diese Gebiete führenden öffentlichen Straßen anzubringen. In der Kennzeichnung ist auch der Inhalt der Schutzmaßnahmen (Abs. 1) kurz wiederzugeben.
(3) Die Bestimmungen des §4 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
§ 9
Bewilligungsverfahren
(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers sind, ausgenommen bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 lit. c. f, h und j, glaubhaft zu machen.
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Die Behörde kann auch die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie zur Beurteilung des Oberwiegens anderer öffentlicher Interessen erforderlich sind. Der Antrag und die Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) Der Antrag auf eine Bewilligung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung eines Güterweges im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes erforderlich ist, kann auch von der Agrarbezirksbehörde eingebracht werden, wenn zur Anlage und zum Betrieb des Güterweges eine Güterweggenossenschaft gebildet werden soll. Der Agrarbezirksbehörde kommt in diesem Fall Parteistellung zu. Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben, gehen nach Entstehung der Güterweggenossenschaft auf diese über.
(4) Wenn über einen Bewilligungsantrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
§ 10
Bewilligung
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, daß Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.
(2) Die Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung, die im Falle des § 3 Abs. 1 lit. m mit höchstens zehn Jahren zu bemessen ist, beseitigen lassen. Eine Bewilligung darf trotz Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes dann erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.
(3) Soweit in besonderen Einzelfällen begründete Zweifel bestehen, daß das Vorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt wird, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorzuschreiben. Im Bescheid kann auch festgelegt werden, daß vor Erbringung der Sicherheitsleistung mit der Durchführung des Vorhabens nicht begonnen werden darf. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder in Ähnlichem bestehen. Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Sie ist freizugeben, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.
(4) Im Falle der Erteilung der Bewilligung ist dem Bewilligungswerber und der Gemeinde, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, eine mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde versehene Ausfertigung der Unterlagen gemäß §9 Abs. 1 zweiter Satz und § 9 Abs. 2 erster Satz zuzustellen.
(5) Der Bewilligungswerber hat den Bescheid dem Bauausführenden zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Unwirksamwerden der Bewilligung
(1) Die Bewilligung verliert die Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Bewilligung nicht verlängert worden ist. Die Wirksamkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
(2) Das Unwirksamwerden der Bewilligung entbindet den bisherigen Bewilligungsinhaber nicht von der ihm im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen nach §10 Abs. 2 in dem durch die erfolgte Ausführung des Vorhabens erforderlichen Umfang.
§ 12
Einstellung, Wiederherstellung desrechtmäßigen Zustandes
(1) Die Behörde kann die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn
(2) Die Behörde hat demjenigen, der Vorhaben im Sinne des Abs. 1 ausführt, und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes aufzutragen. Hiebei sind für die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen angemessene Fristen festzusetzen.
(3) Wird innert eines Monats nach Zustellung des Auftrages bei der Behörde der Antrag auf Erteilung der Bewilligung gestellt, so hat die Behörde das entsprechende Verfahren einzuleiten.
(4) Wird von der Möglichkeit des Abs. 3 kein Gebrauch gemacht, die Bewilligung nicht erteilt oder das ausgeführte Vorhaben untersagt, so sind nunmehr binnen den gemäß Abs. 2 festgesetzten Fristen die aufgetragenen Maßnahmen auszuführen.
(5) Nicht nach § 3 Abs. 1 lit. m bewilligte Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Fahrzeug- und Maschinenwracks, die außerhalb von hiefür nach anderen Vorschriften genehmigten Plätzen abgelagert werden, sind vom Bürgermeister sofort entfernen zu lassen. Der Bürgermeister hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Eine Zustellung der Aufforderung zur Übernahme des Gegenstandes gemäß § 29 Abs. I AVG 1950 gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als vollzogen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Gemeinde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) innert eines Monats nach Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Bodenabbau
§ 13
Bewilligungspflichtige Anlagen
Steinbrüche, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten—im folgenden Bodenabbauanlagen genannt —dürfen nur mit Bewilligung der Behörde eingerichtet und betrieben werden.
§ 14
Bewilligung
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Interessen des Landschaftsschutzes und der Raumplanung nicht verletzt werden. Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wobei insbesondere auch Vorschreibungen über den Abtransport des abgebauten Materials gemacht werden können.
(2) Eine Bewilligung darf trotz Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes oder der Raumplanung erteilt werden, wenn die Gewinnung des Materials zur Deckung eines dringenden Bedarfes notwendig ist. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes in einem möglichst geringen Ausmaß zu halten.
(3) Bei Bodenabbauanlagen, die nicht den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch den Betrieb der Anlage selbst Interessen der Sicherheit nicht verletzt und Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden. Hiebei können entsprechende Bedingungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.
(4) Die Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 10 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 15
Unwirksamwerden und Entziehen der Bewilligung
(1) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 gelten sinngemäß für das Unwirksamwerden von Bodenabbaubewilligungen (§ 13).
(2) Die Behörde kann die Bewilligung entziehen, wenn
(3) Das Unwirksamwerden und die Entziehung der Bewilligung nach begonnenem Abbau gemäß den Abs. 1 und 2 entbinden den bisherigen Bewilligungsinhaber nicht von der ihm im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur möglichst wirksamen Behebung der durch die Anlage hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes nach Abbauende.
§ 16
Auffinden wissenschaftlich bedeutsamerGegenstände
(1) Werden im Abbaubereich Gegenstände aufgefunden, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig von wissenschaftlicher Bedeutung sind, so hat der Finder hievon unverzüglich die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit diese Gegenstände geborgen werden können. Hiebei ist auf Interessen des Abbauberechtigten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, sofern es sich um Denkmale im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften handelt.
§ 17
Unbefugter Bodenabbau
Wenn Bodenabbauanlagen ohne die gemäß § 13 erforderliche Bewilligung eingerichtet oder betrieben werden oder wenn die Anlage nicht entsprechend den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides betrieben wird, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 4.
§ 18
Abbauvorschriften
(1) Bodenabbauanlagen sind nach den Erfahrungen der Wissenschaften so einzurichten und zu betreiben, daß Interessen des Landschaftsschutzes nach Möglichkeit nicht verletzt werden. Bei Bodenabbauanlagen, die nicht den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, ist außerdem darauf Bedacht zu nehmen, daß die Interessen der Sicherheit gewahrt sowie Belästigungen der Nachbarschaft hintangehalten werden.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung Abbauvorschriften zu erlassen. Diese haben insbesondere Bestimmungen über die örtliche und technische Gestaltung von Bodenabbauanlagen sowie über Maßnahrnen während und nach Beendigung des Abbaues zu enthalten.
Landschaftsschutzabgabe
§ 19
Allgemeines
(l) Zur Förderung des Landschaftsschatzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 2) ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes eine Landschaftsschutzabgabe zu erheben.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt dem Vorarlberger Landschaftspflegefonds zu.
§ 20
Abgabenschuldner, Ausmaß
(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 13) abbaut.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt
(3) Die Landesregierung kann die im Abs. 2 genannten Beträge entsprechend den Änderungen des in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindexes zu Beginn eines Jahres jeweils neu festsetzen, wenn die Änderung des Baukostenindexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Die neuen Beträge sind auf volle Zehn-Groschenbeträge abzurunden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 21
Anzeigepflicht,Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende des Bodenabbaues binnen einer Woche dem Landesabgabenamt anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 10. des übernächsten Monats beim Landesabgabenamt anzumelden und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Landschaftsschutzabgabe obliegen dem Landesabgabenamt.
Landschaftspflegefonds
§ 22
Errichtung des Fonds
(1) Zur Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege wird der Vorarlberger Landschaftspflegefonds errichtet.
(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus
§ 23
Verwaltung des Fonds
(1) Der Vorarlberger Landschaftspflegefonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er wird unter der Aufsicht der Landesregierung von einem Kuratorium verwaltet.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b bis d richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung.
(5) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Schriftliche Erklärungen, mit denen der Fonds eine Verbindlichkeit übernimmt, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Vorsitzenden und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu fertigen. Die Geschäftsführung des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(6) Das Nähere über die Aufgaben, die Organisation und die Geschäftsführung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds ist in der Satzung des Fonds, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist, zu regeln.
§ 24
Gebarungskontrolle
(1) Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und ihr jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Tätigkeit des Fonds zu berichten.
§ 25
Verwendung der Fondsmittel
(1) Die Mittel des Fonds sind zu verwenden für
(2) Mindestens 50 v. H. des Ertrages der Landschaftsschutzabgabe sind für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a jeweils in der Gemeinde zu verwenden, in welcher der abgabepflichtige Bodenabbau erfolgte.
Behörden- und Verfahrensbestimmungen
§ 26
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Behörde hat die im § 2 Abs. 3 genannten Sachverständigen in den Bewilligungsverfahren nach dem 2., 3. und 7. Abschnitt sowie in den Verfahren auf Grund der §§ 3 Abs. 4, 7, 11 Abs. 1,12 Abs. 2, 16, 17 in Verbindung mit 12 Abs. 2 sowie 35 zu hören.
§ 27
Beteiligung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat in den im § 26 Abs. 2 genannten Verwaltungsverfahren einen Rechtsanspruch darauf, daß die Interessen des Landschaftsschutzes gewahrt werden. Sie kann zur Wahrung von Interessen des Landschaftsschutzes gegen einen Bescheid Berufung einbringen, wenn ihrer Stellungnahme nicht entsprochen wurde oder wenn sie nicht gehört worden ist.
(2) Die im Abs. 1 sowie im § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 28
Beteiligung von Naturschutzorganisationen
(1) Die Vereinigungen,
(2) Die Benennung des Landschaftsschutzanwaltes hat durch eine geheime Wahl, in der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, zu erfolgen. Dabei steht jeder Vereinigung für je angefangene 1000 Mitglieder eine Stimme zu. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes zu benennen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Entschädigung für den Zeitaufwand und die erforderlichen Barauslagen des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters zu bestimmen.
(3) Dem Landschaftsschutzanwalt ist in den im § 26 Abs. 2 genannten Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken sowie zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Landschaftsschutzanwalt hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG. 1950. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Landschaftsschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG. 1950 sinngemäß.
§ 29
Mitwirkung der Naturwächter, Waldaufseher,Jagdaufseher und Fischereiaufseher
(1) Die Naturwächter, Waldaufseher, Jagdaufseher und Fischereiaufseher haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Abs. 2 mitzuwirken.
(2) Die Naturwächter, Waldaufseher, Jagdaufseher und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Übertretungen gemäß § 34 der Behörde anzuzeigen. Sie sind berechtigt, Personen, die sie bei solchen Übertretungen auf frischer Tat betreten, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
§ 30*)
*) Der § 30 des Gesetzesbeschlusses betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Landschaftsschutzgesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundesverfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Die Bestimmung kann daher nicht kundgemacht werden.
§ 31
Überwachung
Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 32
Unmittelbare behördliche Befehls- undZwangsgewalt
Zu der in den §§ 12 Abs. 1 und 17 vorgesehenen Einstellung von Arbeiten sowie zu der im §12 Abs. 5 vorgesehenen Entfernung von Gegenständen ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 33
Dingliche Bescheidwirkung
Die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt nicht für Bescheide nach § 34.
§ 34
Strafen
(l) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens nach § 3 Abs. 1 lit. h ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten ZU bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Schlußbestimmungen
§ 35
Übergangsbestimmungen fürBodenabbauanlagen, Lager- undAblagerungsplätze sowie Ankündigungenund Werbeanlagen
(1) In Betrieb stehende Bodenabbauanlagen sowie Lager- oder Ablagerungsplätze gemäß §3 Abs. 1 lit. l. die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, hat derjenige, der sie betreibt, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anlagen zu überprüfen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebsberechtigten die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung oder Verminderung der durch die Anlagen verursachten Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes zu verfügen. Ferner ist bei Bodenabbauanlagen, die nicht den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch den Betrieb der Anlage selbst Interessen der Sicherheit nicht verletzt und Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden.
(2) Wenn Interessen des Landschaftsschutzes durch Bodenabbauanlagen oder Lager- bzw. Ablagerungsplätze gemäß § 3 Abs. 1 lit. l verletzt werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr in Betrieb stehen, hat die Behörde demjenigen, der sie betrieben hat, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten die möglichst wirksame Behebung der durch die Anlagen hervorgerufenen Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes innert angemessener Frist durch Bescheid aufzutragen. Soweit derjenige, der die Anlage betrieben hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Behebung durch die Behörde von Amts wegen durchgeführt werden.
(3) Auf Ankündigungen und Werbeanlagen (§ 3 Abs. 1 lit. i in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1973), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, ist der § 12 Abs. 5 anzuwenden, wenn der Bürgermeister durch Bescheid festgestellt hat. daß durch diese Ankündigungen und Werbeanlagen Interessen des Landschaftsschutzes gröblich verletzt werden.
§ 36
Übergangsbestimmungen für Straßen
(l) Die Errichtung bzw.- die Änderung folgender Straßen bedarf keiner Bewilligung nach § 3 Abs. 1 lit. c. wenn die in den lit. a bis e genannten Voraussetzungen am 1. Jänner 1989 vorliegen und wenn die Errichtung bzw. die Änderung dem Gutachten eines Amtssachverständigen für Landschaftsschutz entspricht:
(2) Die Errichtung bzw. die Änderung der nach Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Straßen ist der Behörde bis spätestens zum 1. April 1982 anzuzeigen.
(3) Die Errichtung bzw. die Änderung der nicht nach Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Straßen bedarf der Bewilligung nach § 3 Abs. 1 lit. c auch dann, wenn mit der Errichtung bzw. der Änderung am 1. Jänner 1982 bereits begonnen worden ist. Die Behörde hat in diesem Fall bei ihrer Entscheidung insbesondere auch die bereits erfolgten Baumaßnahmen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen zu berücksichtigen.
§ 37
Übergangsbestimmungen für dieLandschaftsschutzabgabe
Auf Verfahren in Angelegenheiten des 4. Abschnittes, die sich auf einen Materialabbau vor dem 1. Jänner 1982 beziehen, sind noch die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
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