LGBL_VO_19820202_4•Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19820202_4Pflichtschulorganisationsgesetz, ÄnderungGazette02.02.1982
Regierungsvorlage 26/1981
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1978, wird wie folgt geändert:
"§ 13
Klassenschülerzahlen
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Klasse 36 nicht übersteigen. Die besonderen Regelungen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 gelten nicht, wenn die Einhaltung der dort genannten Schülerzahlen einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich brächte.
(2) In Volksschulen ist bei der Teilung von Klassen auf die Erreichung einer höheren Organisationsform und auf eine möglichst gleichmäBige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Schüler in Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefaßt sind, darf 30 und in Klassen einklassiger Volksschulen mit vier oder mit acht Schulstufen sowie in Klassen zweiklassiger Volksschulen mit acht Schulstufen 28 nicht übersteigen.
(3) In Hauptschulen darf die Zahl der Schüler in Klassen des Zweiten Klassenzuges 32 und in Klassen, in denen Schüler des Ersten und des Zweiten Klassenzuges zusammengefaßt sind, 30 nicht übersteigen.
(4) Die Zahl der Schüler darf in Klassen
(5) In Polytechnischen Lehrgängen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten — entsprechend der Behinderungsart — die im Abs. 4 genannten Klassenschülerzahlen. Die Zahl der Schüler in Leistungsgruppen Polytechnischer Lehrgänge darf 30 nicht übersteigen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1981 in Kraft.
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