LGBL_VO_19820225_7•Satzung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds
LGBL_VO_19820225_7Satzung des Vorarlberger LandschaftspflegefondsGazette25.02.1982
Auf Grund des § 23 Abs. 6 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:
§ 1
Rechtsnatur und Sitz des Fonds
Der Vorarlberger Landschaftspflegefonds — im folgenden kurz Fonds genannt — besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Bregenz.
§ 2
Mittel des Fonds
Der Fonds erhält seine Mittel aus:
§ 3
Zweck des Fonds und Verwendungder Fondsmittel
(1) Der Vorarlberger Landschaftspflegefonds hat die Aufgabe, den Natur- und Landschaftsschutz sowie die Landschafts- und Ortsbildpflege zu fördern.
Hiezu gehören insbesondere:
(2) Mindestens 50 v. H. des Ertrages der Landschaftsschutzabgabe sind für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a bis c jeweils in der Gemeinde zu verwenden, in welcher der abgabepflichtige Bodenabbau erfolgte.
(3) Die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters (§ 28 Abs. 2 letzter Satz des Landschaftsschutzgesetzes) erfolgt aus Fondsmitteln.
(4) Die aus der Fondsgebarung erwachsenden Auslagen werden aus Fondsmitteln bestritten.
(5) Förderungen werden nur auf Grund von schriftlichen Ansuchen gewährt. Im Ansuchen, welchem die erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Beschreibungen, Fotos udgl. beizulegen sind, muß die Förderungswürdigkeit begründet und die Finanzierung dargelegt sein.
§ 4
Anlage des Fondsvermögens
Die Fondsmittel sind nach Maßgabe der erforderlichen Verfügbarkeit für Förderungszwecke möglichst ertragreich bei einem Vorarlberger Bankinstitut zu veranlagen.
§ 5
Verwaltung des Fonds
(1) Der Vorarlberger Landschaftspflegefonds wird unter Aufsicht der Landesregierung von einem Kuratorium verwaltet.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
(3) Die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. d erfolgt durch Vereinigungen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Landschaftsschutz gehört, die ihren Sitz im Lande haben oder in Vorarlberg eine eigene Landesorganisation besitzen, deren Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Landesgebiet erstreckt und die mindestens 500 Mitglieder haben. Die Nominierung der beiden Mitglieder hat durch eine geheime Wahl, in der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, zu erfolgen. Dabei steht jeder Vereinigung für je angefangene 1000 Mitglieder eine Stimme zu.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b bis d richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung.
(6) Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Abs. 2. lit. b bis d gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
§ 6
Sitzungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitglieder sind in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden zu verständigen, der binnen 24 Stunden das für den Verhinderten bestellte Ersatzmitglied einzuberufen hat.
(4) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines Mitgliedes ist dessen Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Vorsitzenden berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand der für Landschaftsschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder ein Vertreter nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende zur Behandlung derselben Tagesordnung neuerlich eine Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Die Ladung zu dieser neuerlichen Sitzung muß wenigstens zwölf Stunden vor Beginn derselben zugestellt sein und den Hinweis enthalten, daß die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.
(7) Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(9) Die Mitglieder sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen und haben ihre Vertretung zu veranlassen:
(10) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
§ 7
Vertretung des Fonds
(1) Der Vorarlberger Landschaftspflegefonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
(2) Schriftliche Erklärungen, mit denen der Fonds eine Verbindlichkeit übernimmt, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Vorsitzenden und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu fertigen.
§ 8
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
§ 9
Gebarungskontrolle
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung des Fonds auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2) Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und ihr spätestens zwei Monate nach Ablauf jeden Geschäftsjahres die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
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