Gemäß Artikel 140 Abs. 5 und 6 B-VG sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 1982, G 35, 36/81, G 83, 84/81, den § 31 Abs. 2 lit. d des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 1983 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.