Das Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 33/1976, wird wie folgt geändert:
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m2 betragen."
Artikel II
Der § 14 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 2 ist auch auf Campingplätze anzuwenden, für die ein Anschlußbeitrag bereits vorgeschrieben wurde.