LGBL_VO_19821007_28•Wissenschafts- und Heimatpflegekommission, Geschäftsordnung
LGBL_VO_19821007_28Wissenschafts- und Heimatpflegekommission, GeschäftsordnungGazette07.10.1982
Auf Grund des § 7 Abs. 7 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. 4/1974, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wissenschaftskommission hat die Landesregierung in Einzelfragen der Förderung der Wissenschaft zu beraten.
(2) Die Heimatpflegekommission hat die Landesregierung in Einzelfragen der Förderung der Heimatpflege zu beraten.
§ 2
(1) Die im § 1 genannten Kommissionen sind nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
§ 3
(1) Die im § 1 genannten Kommissionen sind beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit festzustellen.
(3) Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende, das mit den Angelegenheiten der Kulturförderung betraute Mitglied der Landesregierung (§ 7 Abs. 4 Kulturförderungsgesetz) und die zu der Sitzung beigezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen (§ 7 Abs. 5 Kulturförderungsgesetz) sind nicht stimmberechtigt.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(5) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(6) In welchen Fällen ein Mitglied von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG. 1950.
§ 4
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Die Kanzleigeschäfte für die im § 1 genannten Kommissionen hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Kulturförderung zuständige Abteilung zu führen.
§ 5
Für die Mitglieder der im § 1 genannten Kommissionen gilt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
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