LGBL_VO_19821019_32•Ausübung der Fischerei am Bodensee
LGBL_VO_19821019_32Ausübung der Fischerei am BodenseeGazette19.10.1982
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 4 und 10 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
Vorschriften für die Berufsfischerei
Allgemeine Bestimmungen über Fanggeräteund deren Verwendung
§ 1
Zugelassene Fanggeräte
(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausgeübt werden:
(2) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Fanggeräte auch gleichzeitig verwendet werden.
(3) Bei Ausübung der Fischerei darf ein Patentinhaber gleichzeitig nicht mehr als ein Boot benützen.
(4) Hinsichtlich der Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte gelten das Hochseepatent und das Haldenpatent zusammen als ein Patent.
(5) Für Zwecke der künstlichen Fischzucht, der Wissenschaft und Forschung oder aus sonstigen im Interesse der Fischerei gelegenen Gründen kann die Behörde auch die Verwendung anderer als der nach Abs. 1 zugelassenen Fanggeräte sowie Ausnahmen von den in den §§ 3 bis 11 festgelegten Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte und deren Verwendung bewilligen.
§ 2
Überprüfung und Kennzeichnung derFanggeräte
(1) Netze und Reusen dürfen zur Ausübung der Fischerei nur verwendet werden, wenn sie vom staatlichen Fischereiaufseher überprüft und als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit Plomben gekennzeichnet worden sind. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes, Reusen am ersten Bügel, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke können Netze vor dem Anschlagen vorplombiert werden.
(2) Plombierte Netze und Reusen dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch welche die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinanderliegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefaßt und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden im Wasser war.
(4) Die Höhe der Netze ergibt sich aus der Anzahl der Maschen nach der in der Anlage enthaltenen Tabelle.
(5) Netze und Legschnüre sind mit Bojen und Bauchen zu kennzeichnen. Die Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, die Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Patentinhabers zu versehen. Bei Namensgleichheit von Patentinhabern sind die Bauchen zusätzlich zu kennzeichnen. Die schiffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräteund deren Verwendung
§ 3
Freitreibende Schwebnetze
(1) Für freitreibende Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Vom 1. Juli, 12 Uhr, bis 15. September, 12 Uhr, dürfen nur Netze mit einer Schnurlänge von mindestens 5 m verwendet werden.
(3) Freitreibende Schwebnetze dürfen vom 31. März bis 15. Oktober jeweils von Montag bis einschließlich Donnerstag gesetzt werden und dürfen jeweils nur während einer Nacht gesetzt bleiben.
(4) Vom 31. März bis 31. Mai sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen freitreibende Schwebnetze frühestens um 15 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 16 Uhr gesetzt werden.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens vier freitreibende Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
§ 4
Verankerte Schwebnetze
(1) Für die verankerten Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Verankerte Schwebnetze dürfen vom 10. Jänner, 12 Uhr, bis 31. März, 12 Uhr, verwendet, jedoch an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Die Netze sind an beiden Enden zu verankern. Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Forellensätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens vier verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
§ 5
Spannsätze (Ankersätze)
(1) Für die Spannsätze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Spannsätze dürfen vom 10. Jänner, 12 Uhr, bis 31. August, 12 Uhr, verwendet werden. Vom 1. Juni, 12 Uhr, bis 31. August, 12 Uhr, ist den Inhabern von Hochseepatenten das Setzen der Spannsätze nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist die gleichzeitige Verwendung von freitreibenden oder verankerten Schwebnetzen und Spannsätzen untersagt.
(3) Spannsätze dürfen
(4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern und so zu setzen, daß sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu Forellensätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.
§ 6
Forellensätze
(1) Für den Forellensatz gelten nachstehende Höchst- und Mindestmaße:
(2) Der Forellensatz darf vom 15. September 12 Uhr, bis 15. Juli, 12 Uhr, verwendet, jedoch an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Der Forellensatz ist an beiden Enden zu verankern. Zu anderen Forellensätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens sechs Netze verwenden. die zu höchstens zwei Sätzen verbunden werden dürfen.
§ 7
Bodennetze
(l) Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Die Bodennetze sind möglichst im rechten Winkel zum Ufer in einem seitlichen Abstand voneinander von mindestens 20 m zu setzen.
(3) Abweichend vom Abs. 1 dürfen vom 21. Mai bis 31 März des folgenden Jahres zur Durchführung gezielter Brachsenfänge Bodennetze mit einer Maschenweite von mindestens 80 mm, einer Fadenstärke von mindestens O,20 mm und einer Höhe von höchstens 4 m verwendet werden.
(4) Bodennetze dürfen vom 16. Dezember bis 4. Mai und vom 21. Mai bis 14. November verwendet werden.
(5) Vom 21. Mai bis 30. September sind die Bodennetze an Samstagen bis spätestens 11 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 17 Uhr zu heben. An Sonn- und Feiertagen dürfen Bodennetze erst ab 16 Uhr gesetzt werden. Vom 1. Oktober bis 14. November sowie vom 16. Dezember bis 4. Mai dürfen sie, ausgenommen beim Laichfischfang auf Gangfische, an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. Vom 21. Mai bis 30. September sind sie täglich zu heben.
(6) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens 20 Bodennetze verwenden. Diese dürfen täglich nur einmal gehoben werden.
§ 8
Trappnetze
(1) Trappnetze dürfen in der Höhe 2 m nicht überschreiten und höchstens bis in eine Wassertiefe gesetzt werden, die ihrer Höhe entspricht. Netze aus einfaserigen Fäden sind nicht zugelassen.
(2) Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet und müssen mindestens jeden zweiten Tag gehoben werden.
(3) Ein Patentinhaber darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gleichzeitig zwei Trappnetze verwenden. Vom 1. Mai bis 15. August darf nur ein Trappnetz verwendet werden. Die Maschenweite desselben muß beim Leitgarn mindestens 35 mm und beim Herzstück mindestens 32 mm betragen.
(4) Der Abstand zwischen parallel zueinander gesetzten Trappnetzen muß mindestens 100 m betragen.
§ 9
Reusen
(1) Der Durchmesser der Reusen darf beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht überschreiten. Die Maschenweite muß mindestens 10 mm betragen. Drahtreusen sind verboten.
(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind vom 1. Mai bis 15. September täglich, in der übrigen Zeit jeden zweiten Tag zu entleeren.
§ 10
Legschnüre
Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Anzahl und mit beliebig vielen Anbißstellen (Angelhaken) verwendet werden. Sie sind täglich zu heben.
§ 11
Sandfelchensatz
(1) Für den Sandfelchensatz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Der Sandfelchensatz ist an beiden Enden zu verankern, wobei die uferseitige Verankerung nur in einer Wassertiefe bis zu 5 m erfolgen darf.
(3) Der Sandfelchensatz darf nur zum Laichfischfang auf Sandfelchen verwendet werden.
Ausübung des Laichfischfanges
§ 12
Allgemeines
(1) Der Laichfischfang auf Fische, für die eine Schonzeit oder ein Schonmaß festgesetzt ist (§ 21), darf nur auf Grund einer besonderen, jederzeit widerrufbaren Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung zum Laichfischfang erteilt wird, hat zu enthalten:
§ 13
Laichfischfang auf Blaufelchen
(1) Zum Laichfischfang auf Blaufelchen dürfen nur freitreibende Schwebnetze verwendet werden. Die Schnurlänge darf, wenn im Bescheid über die Bewilligung zum Laichfischfang nichts anderes bestimmt wird, höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen über das ganze Netz angebracht sein.
(2) Wer den Laichfischfang auf Blaufelchen ausübt, darf während dieser Zeit keine Bodennetze verwenden.
(3) Der Laichfischfang auf Blaufelchen und auf Gangfische darf nicht am selben Tag ausgeübt werden.
(4) Jedes Boot, von dem aus der Laichfischfang auf Blaufelchen ausgeübt wird, muß mit mindestens zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für die sachgemäße Durchführung des Laichfischfanges bieten.
§ 14
Laichfischfang auf andere Felchen
(1) Zum Laichfischfang auf Gangfische dürfen nur Bodennetze mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm oder der Spannsatz verwendet werden.
(2) Zum Laichfischfang auf Sandfelchen darf nur der Sandfelchensatz (§ 11) verwendet werden.
§ 15
Laichfischfang auf andere Fische
Laichreife Forellen und Hechte sind zur Gewinnung des Fortpflanzungsgutes der vom staatlichen Fischereiaufseher bezeichneten Fischzuchtanstalt zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsgutes sind die Fische dem Patentinhaber auszuhändigen.
Vorschriften für die Sportfischerei
§ 16
Zugelassene Fanggeräte
Die Sportfischerei darf nur mit den nachstehend genannten Fanggeräten ausgeübt werden:
Hand-, Zock- und Schleppangeln (§ 17)
Hamen (§ 18)
Köderflasche (§ 19)
Kescher (§ 20).
§ 17
Angeln
(1) Handangeln dürfen höchstens zwei, Zockangeln (Hegene) höchstens fünf, Schleppangeln höchstens acht Anbißstellen (Angelhaken) aufweisen.
(2) Die Anbißstellen (Angelhaken) müssen mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein.
(3) Beim Fischen mit der Wurfrute ist von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Außerdem ist das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Zockangel (Hegene) untersagt.
(4) Gleichzeitig dürfen von einem Fischer höchstens zwei Angeln ausgelegt werden. Neben der Zockangel (Hegene) darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden.
(5) Die Angelgeräte sind beim Fischen ständig zu beaufsichtigen.
§ 18
Hamen
(1) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens einen Meter, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen.
(2) Der Hamen darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden.
(3) Die Verwendung des Hamens vom fahrenden Boot aus ist untersagt.
§ 19
Köderflasche
Die Köderflasche ist mit dem Namen des Auslegers zu versehen und darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 l nicht überschreiten.
§ 20
Kescher
Der Kescher (Feumer, Schöpfhehren) darf nur zur Anlandung gefangener Fische verwendet werden.
Gemeinsame Bestimmungen für die Berufs- undSportfischerei
§ 21
Schonzeiten und Schonmaße
(1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart Schonzeit Schonmaß
Blaufelchen 15. 10. – 10. 1. 35 cm
andere Felchen 15. 10. – 10. 1. 30 cm
Äsche 1. 3. – 30. 4. 30 cm
Forelle 15. 7. – 15. 9. 35 cm
Seesaibling (Rötel) 1. 11. – 31. 12. 25 cm
Hecht 1. 4. – 20. 5. 40 cm
Zander 1. 4. – 31. 5. 40 cm
Barsch 5. 5. – 20. 5. --
Karpfen ----- 25 cm
Schleie ----- 20 cm
Aal ----- 40 cm
(2) Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12 Uhr der im Abs. 1 angegebenen Tage.
(3) Während der Schonzeit dürfen auf die betreffende Fischart keine gezielten Fänge durchgeführt werden.
(4) Das Schonmaß ist eingehalten, wenn der Abstand zwischen der Kopfspitze und dem Ende der zusammengelegten Schwanzflosse das im Abs. I festgesetzte Maß nicht unterschreitet. Zum Messen dieses Abstandes sind geeignete Hilfsmittel mitzuführen.
(5) Mit Reusen, Trappnetzen oder Sportfischereigeräten während ihrer Schonzeit gefangene oder untermaßige noch lebensfähige Fische sind unverzüglich und sorgfältig vom Fanggerät zu nehmen und in das Wasser zurückzusetzen; Weißfische (Karpfenartige), für die weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß festgesetzt ist, sind ausnahmslos anzulanden.
(6) Als Köderfische dürfen nur Weißfische verwendet werden, die im Bodensee vorkommen und für die weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß festgesetzt ist. Lebende Köderfische dürfen nur am Maul angehängt werden. Die Verwendung von Fischeiern als Köder ist untersagt.
§ 22
Verbot der Fischerei in der Nacht
Während der Nacht, das ist von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, dürfen Fanggeräte weder gesetzt oder ausgelegt noch gehoben oder eingezogen werden. Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 24 Uhr gestattet.
§ 23
Mitführen von Fanggeräten
Bei Ausübung der Fischerei dürfen verwendungsbereit nur Fanggeräte mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Bestimmungen dieser Verordnung oder auf Grund derselben erlassener Bescheide entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt erlaubt ist.
§ 24
Fischereiabfälle
Beim Fischfang anfallende Abfälle, wie verdorbene Fische und Fischeingeweide, dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
§ 25
Einsatz von Fischen
(1) Der Einsatz von Fischen in den Bodensee darf nur unter Aufsicht des staatlichen Fischereiaufsehers erfolgen.
(2) Die in einem Kalenderjahr durchgeführten Einsätze sind der Behörde unter Angabe der auf die einzelnen Fischarten und deren Altersklassen entfallenden Mengen sowie des Zeitpunktes und Ortes des Einsatzes bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres zu melden.
§ 26
Meldung der Fangergebnisse
(1) Die Berufsfischer haben die monatlich erzielten Fangergebnisse, aufgegliedert nach Fischarten, jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Behörde schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Inhaber der auf ein Kalenderjahr lautenden Erlaubnisse zur Ausübung der Sportfischerei haben die von ihnen im betreffenden Jahr erzielten Fangergebnisse, aufgegliedert nach Fischarten, bis zum 10. Jänner des folgenden Jahres dem Fischereiberechtigten bzw. dessen Bevollmächtigten zu melden. Dieser hat die Gesamtfangergebnisse bis zum 31. Jänner ebenfalls der Behörde schriftlich bekanntzugeben.
(3) Die von den übrigen Sportfischern in einem Kalenderjahr erzielten Fangergebnisse sind von den Fischereiberechtigten bzw. dessen Bevollmächtigten im Wege einer Schätzung auf der Grundlage der von ihnen im betreffenden Jahr insgesamt für bestimmte Tage und bestimmte Wochen erteilten Erlaubnisse und der nach ihrer Erfahrung im Durchschnitt von einem Sportfischer in einem Tage bzw. in einer Woche gemachten Fänge zu ermitteln und aufgegliedert nach Fischarten der Behörde bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres schriftlich bekanntzugeben.
§ 27
Gekennzeichnete Fische
Der Fang von Fischen, die zu wissenschaftlichen oder Züchterischen Zwecken gekennzeichnet sind, ist der Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung des Kennzeichens, sofern dies nicht möglich ist, unter Beschreibung desselben zu melden. Die Meldung hat außerdem Art, Länge und Gewicht des Fisches sowie den Tag und Ort des Fanges zu enthalten.
§ 28
Fischsterben
Die Berufs- und Sportfischer haben das Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben unverzüglich der Behörde zu melden.
§ 29
Zeitangaben
Die in dieser Verordnung angegebenen Uhrzeiten beziehen sich auf die Mitteleuropäische Zeit. Sie werden durch die Einführung der Sommerzeit nicht berührt.
Organisations- Übergangs- undSchlußbestimmungen
§ 30
Behörde
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 31. März 1983 dürfen beim Forellensatz Netze mit einer Höhe bis zu 6 m verwendet werden, sofern diese am 1. April 1978 bereits im Besitz des betreffenden Patentinhabers waren. Ferner dürfen beim Forellensatz bis zum 14. Oktober 1983 — ausgenommen in der Zeit vom 15 Oktober 1982 bis zum 10. Jänner 1983 — Netze aus einfaserigen Fäden verwendet werden, sofern diese am 15. März 1982 bereits im Besitz des betreffenden Patentinhabers waren.
(2) Bis zum 31. März 1985 dürfen Trappnetze mit einer Höhe bis zu 3 m verwendet werden, sofern diese am 1. April 1977 bereits im Besitz des betreffenden Patentinhabers waren.
(3) Bis zum 31. März 1983 dürfen beim Spannsatz (Ankersatz) Netze mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm verwendet werden, sofern diese bereits am 15. März 1980 im Besitz des betreffenden Patentinhabers waren.
§ 32
Außerkrafttreten früherer Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1979 und LGBl. Nr. 3/1981 außer Kraft.
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