LGBL_VO_19821216_37•Körperbehindertenverordnung
LGBL_VO_19821216_37KörperbehindertenverordnungGazette16.12.1982
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}Aufgrund der §§ 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1973, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Pflegegeld beträgt:
(2) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 lit. a erhöht
(3) Für die Monate Juni und Dezember gebührt das Pflegegeld gemäß Abs. I und 2 in doppelter Höhe.
§ 2
Das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ist für das Ruhen des Pflegegeldes insoweit nicht anzurechnen, als es unter Einrechnung allfälliger, nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus dem Grunde der Körperbehinderung bestehenden Ansprüchen bei Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und § 1 Abs. 3 lit. b des Behindertengesetzes 19.000 S monatlich nicht übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird um je 9520 S monatlich.
§ 3
Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind Schillingbeträge im Ausmaß 120 v. H. der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft. Mit dem selben Zeitpunkt tritt die Körperbehindertenverordnung LGBl. Nr. 43/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1979, Nr. 48/1980 und Nr. 43/1981 außer Kraft.