Aufgrund des § 2 lit. a und b des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 47/1971, wird verordnet:
Artikel I
Die Brennstoff- und Abgasverordnung, LGBl. Nr. 17/1973, wird wie folgt geändert:
Der § 2 hat zu lauten:
"§ 2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt flüssigerBrennstoffe
Der Schwefelgehalt in Heizölen, die in Vorarlberg verbrannt oder zum Zwecke des Verbrennens in Vorarlberg verkauft werden; darf folgende Gewichtsprozente nicht überschreiten:
Heizölsorte höchstzulässiger Schwefelgehalt
in Gewichtsprozenten
extra leicht 0,3
leicht 0,75
mittel 1,5
schwer 2,0“
Artikel II
Übergangsregelung
(1) Der Aufbrauch von Lagerbeständen an Heizöl, das den Anforderungen des § 2 der Brennstoff- und Abgasverordnung i. d. Fr LGBl. Nr. 17/ 1973 entspricht, ist bis längstens 30. Juni 1983 zulässig.
(2) Bis zum 31. 12. 1983 darf der Schwefelgehalt in Heizöl schwer 3,0 und bis zum 31. 12. 1984 2,5 Gewichtsprozente nicht überschreiten.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.