LGBL_VO_19830218_3•Tierzuchtgesetz
LGBL_VO_19830218_3TierzuchtgesetzGazette18.02.1983
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}Regierungsvorlage 32/1982
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Bei der Zucht landwirtschaftlicher Tiere ist die Erhaltung und Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eignung zur Zucht, anzustreben. Dabei ist auf die Gesundheit der Tiere Bedacht zu nehmen.
(2) Landwirtschaftliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Pelztiere und Bienen.
Rassenreinzucht, Körwesen
§ 2
Rassenreinzucht
(1) Stiere, Hengste und Eber dürfen nur zum Decken von Tieren derselben Rasse verwendet werden. Für die künstliche Besamung darf nur der Samen von Tieren derselben Rasse verwendet werden.
(2) Stiere, Hengste und Eber sind so zu halten, daß ein Decken von Tieren einer anderen Rasse vermieden wird.
(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 bedürfen der Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn Züchterische oder wirtschaftliche Gründe es rechtfertigen. Sie kann für Einzelkreuzungen oder auf Antrag von anerkannten Züchtervereinigungen zur Durchführung von Kreuzungsprogrammen erteilt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Körkommission anzuhören. Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen erforderlich ist.
§ 3
Körpflicht
(1) Stiere, Hengste und Eber dürfen zur Zucht nur verwendet werden, wenn sie gekört sind (Körpflicht).
(2) Ungekörte Stiere, Hengste und Eber sind so zu halten, daß ein Decken von Tieren ihrer Art vermieden wird.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung
§ 4
Körfähigkeit
(1) Bei der Beurteilung der Körfähigkeit ist insbesondere auf Gesundheit, Konstitution, Kondition, Alter, Abstammung, Zuchtwert, Leistung und Freiheit von Erbfehlern Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Körung festzulegen.
§ 5
Körung, Körkommission
(1) Die Durchführung der Körung obliegt der Körkommission.
(2) Die Körkommission besteht aus
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Vor ihrer Bestellung ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.
(4) Die Geschäftsführung der Körkommissionen obliegt der Landwirtschaftskammer.
(5) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Körkommission gebührt—soweit es nicht Landesbedienstete sind — eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtauslagen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Entschädigung festzulegen.
§ 6
Beschlüsse der Körkommission
(1) Die Körkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, der Amtstierarzt oder Tierarzt und mindestens ein weiteres Mitglied an der Körung teilnehmen. In dringenden Fällen, insbesondere bei Einzelkörungen, ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn außer dem Vorsitzenden noch ein weiteres Mitglied an der Körung teilnimmt. Derart einzelgekörte Tiere sind beim nächsten allgemeinen Körtermin der Körung zu unterziehen.
(2) Die Körkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gegen die Entscheidung der Körkommission ist keine Berufung zulässig.
(3) Die Körkommission hat die zeitliche Gültigkeit der Körung festzulegen. Die Körung ist zu widerrufen, wenn das Tier die Körfähigkeit verloren hat.
§ 7
Körschein
(1) Die Körkommission hat für jedes gehörte Tier eine Bescheinigung (Körschein) auszustellen.
(2) Der Körschein hat die zur Identifizierung notwendigen Angaben zu enthalten und die Entscheidung der Körkommission wiederzugeben.
(3) Der Körschein ist der Körkommission unverzüglich zurückzustellen, wenn die zeitliche Gültigkeit der Körung abgelaufen ist oder die Körung gemäß § 6 Abs. 3 widerrufen wurde.
(4) Die Körkommission hat über die gekörten Tiere ein Verzeichnis (Körliste) zu führen. Je eine Ausfertigung der Körliste ist den für die gekörten Tiere zuständigen anerkannten Züchtervereinigungen zu übermitteln.
Vatertierhaltung
§ 8
Aufgabe der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben, soweit dies erforderlich ist, dafür zu sorgen, daß für Rinder, Pferde und Schweine Belegs- oder Besamungsmöglichkeiten gegeben sind.
(2) Ist eine Vatertierhaltung erforderlich, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung im Interesse einer geordneten und wirtschaftlichen Vatertierhaltung das Gemeindegebiet in Belegsprengel einteilen. Solche Belegsprengel bilden auch die in die Herdebücher eingetragenen Tiere anerkannter Züchtervereinigungen, die eigene Vatertiere halten.
§ 9
Haltung und Verwendung von Vatertierender Gemeinden
(1) Vatertiere, die zur Zucht verwendet werden sollen, dürfen nur fachkundigen und verläßlichen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, zur Haltung übergeben werden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Nähere über die Haltung von Vatertieren und ihre Verwendung zur Zucht festlegen.
§ 10
Verumlagung der Kosten
Die Kosten, die der Gemeinde aus ihrer Verpflichtung, für Belegs- oder Besamungsmöglichkeiten zu sorgen (§ 8), erwachsen, können von der Gemeinde auf die Tierhalter entsprechend der Zahl der belegten Tiere verumlagt werden.
Zuchtwertfeststellung, Leistungsprüfung,Herdebücher, Abstammungsnachweise
§ 11
Zuchtwertfeststellung, Leistungsprüfung
(1) Der Zuchtwert landwirtschaftlicher Tiere ist durch die Feststellung des erblichen Einflusses solcher Tiere auf die Leistungsfähigkeit ihrer Nachkommen zu bestimmen.
(2) Die Feststellung des Zuchtwertes hat mit Hilfe von Leistungsprüfungen sowie durch die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes zu erfolgen.
(3) Die Feststellung des Zuchtwertes und die Durchführung von Leistungsprüfungen obliegen der Landwirtschaftskammer, welche hiezu anerkannte Züchtervereinigungen delegieren kann.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über den Zuchtwert der Tiere sowie über das Verfahren bei der Feststellung des Zuchtwertes und der Durchführung von Leistungsprüfungen festzulegen.
§ 12
Herdebücher
(1) Die anerkannten Züchtervereinigungen haben zur Identifizierung, zum Nachweis der Abstammung und der Leistungen landwirtschaftlicher Tiere Register zu führen (Herdebücher).
(2) Die anerkannten Züchtervereinigungen haben die in die Herdebücher eingetragenen Zuchttiere so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Angaben die Herdebücher jedenfalls zu enthalten haben.
§ 13
Abstammungsnachweise
(1) Die anerkannten Züchtervereinigungen haben auf der Grundlage ihrer Herdebücher Urkunden über die Abstammung der Tiere auszustellen (Abstammungsnachweise). Die Ausstellung von Abstammungsnachweisen kann verweigert werden, wenn Zweifel über die Identität der Tiere oder andere im Herdebuch ausgewiesene Daten bestehen. Die Abstammungsnachweise sind öffentliche Urkunden. Die Züchtervereinigungen haben über die Ausstellung von Abstammungsnachweisen ein Register zu führen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Angaben die Abstammungsnachweise jedenfalls zu enthalten haben.
Gewinnung, Lagerung und Verwendung von
Samen und Embryonen
§ 14
Errichtung und Betrieb von Einrichtungenzur Gewinnung oder Lagerung von Samen undEmbryonen
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Gewinnung oder Lagerung von Samen und Embryonen landwirtschaftlicher Tiere bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Solche Einrichtungen dürfen nur von der Landwirtschaftskammer oder von anerkannten Züchtervereinigungen (Zuchtverbänden) errichtet und betrieben werden.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
§ 15
Verwendung von Samen und Embryonen
(1) Für die künstliche Besamung von Rindern, Pferden und Schweinen darf nur der Samen gekörter Tiere verwendet werden.
(2) Die Verwendung von in anderen Ländern oder im Ausland gewonnenen Samen oder Embryonen landwirtschaftlicher Tiere bedarf einer Bewilligung.
(3) Die Bewilligung zur Verwendung von Samen gemäß Abs. 2 ist nach Anhörung der zuständigen anerkannten Züchtervereinigung zu erteilen, wenn
(4) Für die Bewilligung zur Verwendung von Embryonen gilt der Abs. 3 mit der Maßgabe, daß sich die Voraussetzungen jeweils auf die Eltern des Embryos beziehen.
§ 16
Durchführung der künstlichen Besamung und derEmbryoübertragung
(1) Die Embryoübertragung bedarf der Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn züchterische oder besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
(2) Zur Durchführung der künstlichen Besamung sind Tierärzte, Besamungstechniker sowie zur Eigenbestandsbesamung ausgebildete Betriebsangehörige berechtigt.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der veterinärhygienischen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften das Nähere über die künstliche Besamung und die Embryoübertragung, die Gewinnung, den Bezug und die Aufbewahrung von Samen und Embryonen landwirtschaftlicher Tiere sowie die zur Vornahme der Embryoübertragung befugten Personen festzulegen.
Züchtervereinigungen, Herdebuchzucht-,Vermehrungs- und Aufzuchtbetriebe, Brütereien,Bienenzucht
§ 17
Anerkennung von Züchtervereinigungen
(1) Die Anerkennung von Züchtervereinigungen (Zuchtverbänden) hat durch Bescheid zu erfolgen.
(2) Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn
(3) Sofern es zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 notwendig ist, kann die Anerkennung befristet, auf bestimmte Rassen beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.
(4) Jede Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände ist der Landwirtschaftskammer von der Züchtervereinigung unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung kann widerrufen werden wenn eine der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen nicht gegeben ist oder eine mit der Anerkennung verbundene Auflage nicht erfüllt wurde.
(5) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung sowie deren Widerruf der Landeskammer der Tierärzte zur Verständigung ihrer Mitglieder mitzuteilen.
§ 18
Anerkennung von Herdebuchzucht-,Vermehrungs- und Aufzuchtbetrieben sowieBrütereien
(1) Geflügel-, Kaninchen- und Pelztierbetriebe können durch Bescheid als Herdebuchzucht-, Vermehrungs- und Aufzuchtbetriebe sowie als Brütereien anerkannt werden.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß der Betrieb
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Nähere über die Anerkennung und Führung von Herdebuchzucht-, Vermehrungs- und Aufzuchtbetrieben sowie Brütereien, die Geflügel-, Kaninchen- und Pelztierrassen, auf deren Züchtung die anerkannten Betriebe beschränkt sind, festlegen. (4) Der § 17 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 19
Bienenzucht
(1) Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bienenvölker können Bienenstände, die wenigstens vier Kilometer abseits von geschlossenen Siedlungen aufgestellt sind, unter sinngemäßer Anwendung der im § 18 bestimmten Voraussetzungen als Reinzuchtbelegstellen anerkannt werden. In einem Umkreis von vier Kilometern von einer anerkannten Reinzuchtbelegstelle dürfen andere Bienenstände nicht aufgestellt werden.
(2) Wenn es zur Verhinderung der Übervölkerung eines Gebietes mit Bienen notwendig ist, hat die Landwirtschaftskammer die Ausübung der Wanderweide mit beweglichen Bienenständen in diesem Gebiet entsprechend einzuschränken. Hiebei sind die Interessen der Altwanderer nach Möglichkeit zu wahren.
Behörden-, Straf-" und Schlußbestimmungen
§ 20
Behörden
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der Landwirtschaftskammer.
(2) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer und, soweit sie davon betroffen ist, die Landeskammer der Tierärzte zu hören.
§ 21
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 22
Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes
Die Landesregierung kann unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder für sonstige Versuchszwecke auf Antrag Ausnahmen von diesem Gesetz oder von Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, bewilligen. Vor der Erteilung von Ausnahmebewilligungen sind die Landwirtschaftskammer und, soweit sie davon betroffen ist, die Landeskammer der Tierärzte zu hören.
§ 23
Überwachung
Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und den zugezogenen Sachverständigen sind zur Prüfung, ob dieses Gesetz sowie die Verordnungen und Bescheide, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, eingehalten werden, Zutritt zu den der Tierhaltung dienenden Liegenschaften und Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 24
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, mit Geldstrafen bis zu 30.000 S zu ahnden.
(3) Handlungen oder Unterlassungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, c. d, f, h und i werden gemäß Abs. 2 auch dann bestraft, wenn sie außerhalb des Landes begangen wurden und dies eine Umgehung des Gesetzes darstellt.
(4) Gegenstände, die zur Begebung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c. g, h und i benützt wurden, können für verfallen erklärt werden. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Verfallstrafen nebeneinander verhängt werden.
(5) Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung gemäß Abs. 1 lit. a, b, c. d, f, h und i ist unzulässig, wenn gegen sie innerhalb eines Jahres von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(6) Der Versuch ist strafbar.
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehörten Tiere gelten—soweit von der Körkommission nichts anderes bestimmt wurde— bis zum nächsten allgemeinen Körtermin als nach diesem Gesetz gekört.
(2) Folgende Züchtervereinigungen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt:
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Herdebuchzucht- und Vermehrungsbetriebe sowie die Reinzuchtbelegstellen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1983 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: