Auf Grund des § 134 Abs. 5 und des § 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/ 1979, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe an Gemeindeangestellte und Gemeindearbeiter, LGBl. Nr. 9/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1981, wird wie folgt geändert:
„über 1520 6192“
zu lauten „über 15210 bis 15470 6192
über 15470 bis 15730 6296
über 15730 bis 15990 6400
über 15990 bis 16250 6504
über 16250 bis 16510 6608
über 16510 bis 16770 6712
über 16770 bis 17030 6816
über 17030 bis 17290 6920
über 17290 bis 17550 7024
über 17550 bis 17810 7128
über 17810 bis 18070 7232
über 18070 bis 18330 7336
über 18330 bis 18590 7440
über 18590 7544
"4. Abschnitt
Mutterschaftsgeld
§ 18a
Anspruchsvoraussetzungen
Müttern, denen nur deshalb kein Karenzurlaubsgeld nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung zusteht, weil sie in ihrem Dienstverhältnis nach dem Gemeindebedienstetengesetz nicht arbeitslosenversicherungspflichtig waren, gebührt ein Mutterschaftsgeld.
§ 18b
Geltendmachung, Ausmaß undEinstellung des Mutterschaftsgeldes
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Mutterschaftsgeld die Vorschritten des § 74 des Gemeindebedienstetengesetzes sowie des 2. und 3. Abschnittes dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.