Aufgrund des § 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit § 118 und § 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
In der Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980 und 50/1981, hat die Anlage 3 zu lauten:
Für die Umrechnung der Auslandswährung in Schilling ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrundezulegen.
Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen.