Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 394/1973, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1982 erwachsen sind, wird mit 180 Schilling für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1982 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.