LGBL_VO_19830721_20•Gemeindeverband „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bregenz“, Änderung
LGBL_VO_19830721_20Gemeindeverband „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bregenz“, ÄnderungGazette21.07.1983
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bregenz", LGBl. Nr. 10/1978, wird mit Zustimmung der verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt geändert:
"§ 2
Kostenaufteilung
(1) Der nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckte Investitionsaufwand, ausgenommen der Aufwand für den Kapitaldienst, für die Errichtung des neuen Schulgebäudes des Polytechnischen Lehrganges in Bregenz wird zum 31. Dezember 1982 nach folgendem Schlüssel abgerechnet:
Stadt Bregenz 22,610 v. H.
Gemeinde Buch 1,079 v. H.
Gemeinde Eichenberg 0,269 v. H.
Gemeinde Fußach 4,183 v. H.
Gemeinde Gaißau 1,484 v. H.
Marktgemeinde Hard 17,339 v. H.
Gemeinde Höchst 11,402 v. H.
Gemeinde Hörbranz 9,715 v. H.
Gemeinde Hohenweiler 2,293 v. H.
Gemeinde Kennelbach 3,036 v. H.
Gemeinde Langen 2,496 v. H.
Gemeinde Lauterach 8,501 v. H.
Gemeinde Lochau 5,330 v. H.
Gemeinde Möggers 0,944 v. H.
Gemeinde Sulzberg 1,146 v. H.
Marktgemeinde Wolfurt 8,173 v. H.
(2) Nach dem gleichen Schlüssel wie in Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1987 auch der jährliche Aufwand für den Kapitaldienst zu verumlagen. Als Berechnungsbasis für die Aufteilung dieses Aufwandes vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. Dezember 1992 sind die durchschnittlichen Schülerzahlen der Schuljahre 1982/83 bis 1986/87 und für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1995 die durchschnittlichen Schülerzahlen der Schuljahre 1987/88 bis 1991/92 heranzuziehen. Sämtliche Darlehen müssen bis zum 31. Dezember 1995 abgerechnet sein.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebs- und Verwaltungsaufwand wird auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler des Polytechnischen Lehrganges, die am 1. Februar in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufgeteilt."
Bregenz 23 Stimmen
Buch 1 Stimme
Eichenberg 1 Stimme
Fußach 4 Stimmen
Gaißau 1 Stimme
Hard 17 Stimmen
Höchst 11 Stimmen
Hörbranz 10 Stimmen
Hohenweiler 2 Stimmen
Kennelbach 3 Stimmen
Langen 3 Stimmen
Lauterach 9 Stimmen
Lochau 5 Stimmen
Möggers 1 Stimme
Sulzberg 1 Stimme
Wolfurt 8 Stimmen
(3) Die endgültige Aufteilung der Stimmrechte hat mit 1. Jänner 1996 entsprechend dem geleisteten Kostenanteil zu erfolgen."
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