LGBL_VO_19831014_27•Tierzuchtgesetz, Verordnung zur Durchführung
LGBL_VO_19831014_27Tierzuchtgesetz, Verordnung zur DurchführungGazette14.10.1983
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3 lit. b, 4 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 4, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 16 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 3/1983, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen für die Körung von Vatertieren
(1) Ein Vatertier darf nur gekört werden, wenn es
(2) Weitere Voraussetzung für die Körung ist
§ 2
Ausnahmen von der Körpflicht
Vatertiere, die bereits nach den Bestimmungen eines anderen Landes über die Tierzucht gekört sind, unterliegen nicht der Körpflicht gemäß § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, wenn mit dem betreffenden Land Gegenseitigkeit gegeben ist und es im Interesse der Tierzucht liegt. Ein solches Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn ein der betreffenden Tiergattung und Rasse angehörendes, nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehörtes Vatertier in Vorarlberg nicht zur Verfügung steht.
§ 3
Verwendung von Vatertieren zum Belegen
(Decken)
Vatertiere, die von einer Tierseuche oder Erbkrankheit befallen oder einer solchen verdächtig sind, dürfen zum Belegen nur verwendet werden, wenn dagegen nach einem tierärztlichen Gutachten keine Bedenken bestehen.
§ 4
Haltung von Vatertieren
(1) Die Halter von Vatertieren haben diese so unterzubringen und zu betreuen, daß deren Gesundheit und Zuchttauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(2) Bei Auftreten oder Verdacht einer Tierseuche oder Erbkrankheit im Viehbestand des Vatertierhalters hat dieser unverzüglich die tierärztliche Untersuchung und allfällige Behandlung des Vatertieres zu veranlassen und die Gemeinde sowie den Eigentümer hievon zu verständigen.
(3) Die Verbringung eines Vatertieres an einen anderen Standort ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5
Sprung- oder Deckschein
(1) Jede Verwendung eines Vatertieres zum Belegen (Decken) ist unverzüglich unter fortlaufender Nummer in das Sprung- oder Deckscheinbuch einzutragen. Die Eintragung hat das Datum, die Bezeichnung (Lebensnummer, Ohrmarke u. dgl.) des Vatertieres und des belegten Tieres, den Namen und die Anschrift des Besitzers des letzteren sowie die Angabe zu enthalten, ob es sich um eine Erst- oder um eine Nachbelegung handelt.
(2) Dem Besitzer des belegten Tieres ist eine mit der Unterschrift des Vatertierhalters versehene Ausfertigung der Eintragung (Sprung- oder Deckschein) auszuflaggen.
(3) Dem Eigentümer des Vatertieres, der Körkommission sowie den Organen der Behörde und der betreffenden Züchtervereinigung ist jederzeit Einsicht in das Sprung- oder Deckscheinbuch zu gewähren.
(4) Das Sprung- oder Deckscheinbuch ist nach Ablauf der Deckperiode zwei Jahre lang aufzubewahren r
§ 6
Zuchtwertfeststellung
(1) Der Zuchtwert (§ 11 Abs. I des Tierzuchtgesetzes) eine Tieres ergibt sich
(2) Der Zuchtwert ist bei den einzelnen Tiergattungen in Merkmalen und Indexzahlen anzugeben, die nach den Erkenntnissen der Tierzuchtlehre ermittelt werden.
§ 7
Leistungsprüfungen
Die Leistungsprüfung hat
§ 8
Herdebücher
Die Herdebücher haben zu enthalten:
§ 9
Abstammungsnachweise
(1) Die Abstammungsnachweise haben zu enthalten:
(2) Ergeben sich begründete Zweifel über die Abstammung eines Tieres, so hat der Besitzer das Recht, die Abstammung auf seine Kosten durch eine in einem staatlichen Labor durchgeführte Blutgruppenbestimmung nachzuweisen.
§ 10
Künstliche Besamung
(l) Die künstliche Besamung darf von Tierärzten, Besamungstechnikern und Eigenbestandsbesamern vorgenommen werden.
(2) Als Besamungstechniker gelten Personen, die einen Ausbildungskurs an der Bundesanstalt für die künstliche Besamung der Haustiere in Wels oder einen gleichwertigen Kurs an einer anderen in- oder ausländischen Anstalt mit Erfolg besucht haben.
(3) Als Eigenstandsbesamer gelten Eigentümer oder Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie in einem solchen Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers und vollbeschäftigte Dienstnehmer, die einen Ausbildungskurs an der Bundesanstalt für die künstliche Besamung der Haustiere in Wels oder einen gleichwertigen Kurs an einer anderen in- oder ausländischen Anstalt mit Erfolg besucht haben. Sie dürfen Besamungen nur bei Tieren ihres Betriebes bzw. des Betriebes durchführen, in dem sie als Familienangehörige oder als Dienstnehmer beschäftigt sind.
§ 11
Besamungsliste, Besamungsschein
(1) Jede Besamung ist vom Besamer unter fortlaufender Nummer in die von der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder einer Züchtervereinigung aufgelegte Besamungsliste einzutragen. Die Eintragung hat die Herkunft des Samens (Samengewinnungsanstalt), die Bezeichnung (Lebensnummer, Ohrmarke U. dgl.) des Samenspenders und des besamten Tieres, den Namen und die Anschrift des Besitzers des besamten Tieres, das Datum der Besamung sowie die Angabe, ob es sich um eine Erst- oder um eine Nachbesamung handelt, zu enthalten r
(2) Die Besamungsliste ist nach Ablauf der Besamungsperiode zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Dem Besitzer des besamten Tieres ist eine mit der Unterschrift des Besamers versehene Ausfertigung der Eintragung (Besamungsschein) auszufolgen.
§ 12
Gewinnung, Lagerung und Bezug von Samen
(1) Zur Durchführung der künstlichen Besamung befugte Personen (§ 10) sind berechtigt, die in ihrem Tätigkeitsbereich benötigten Samen im voraus zu beziehen und aufzubewahren.
(2) Die Behörde kann Tierhaltern, die die Besamung nicht selbst durchführen, über Antrag den Bezug und die Aufbewahrung des zur Besamung ihres Bestandes erforderlichen Samens bewilligen.
(3) Über die Aufbewahrung von Samen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben die Herkunft des Samens (Samengewinnungsanstalt), die Bezeichnung (Lebensnummer, Ohrmarke u. dgl.) des Samenspenders sowie das Datum des Bezuges und der Auslieferung des Samens an den Besamer zu enthalten.
§ 13
Embryoübertragung
(1) Embryoübertragungen dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden.
(2) Jede Embryoübertragung ist unter fortlaufender Nummer in ein Verzeichnis einzutragen. Die Eintragung hat den Namen und die Anschrift des Besitzers des Spender- und Empfängertieres, die Bezeichnung (Lebensnummer, Ohrmarke u. dgl.) des Vatertieres, des Spendertieres und des Empfängertieres sowie das Datum der Belegung bzw. Besamung und der Embryoübertragung zu enthalten.
(3) Dem Besitzer des Empfängertieres ist eine mit der Unterschrift des Tierarztes versehene Ausfertigung der Eintragung auszufolgen.
(4) Das Verzeichnis der Embryoübertragung ist zwei Jahre lang aufzubewahren.
§ 14
Lagerung und Bezug von Embryonen
(1) Einrichtungen zur Gewinnung und Lagerung von Embryonen (§ 14 .-\hs. 1 des Tierzuchtgesetzes) haben hierüber Aufzeichnungen zu führen. Diese haben den Namen und die Anschrift des Besitzers des Spendertieres, die Bezeichnung (Lebensnummer, Ohrmarke u. dgl.) des Spender- und des Vatertieres, das Datum der Deckung bzw. Besamung des Spendertieres und der Embryonengewinnung, den Namen und die Anschrift des Beziehers des Embryos sowie das Datum der Auslieferung des Embryos zu enthalten.
(2) Embryonen dürfen nur an Tierärzte abgegeben werden.
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