LGBL_VO_19831020_28•Tierhaltungsverordnung
LGBL_VO_19831020_28TierhaltungsverordnungGazette20.10.1983
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}Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. b des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982, wird verordnet:
Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
§ 1
Fütterung
(1) Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muß der Tierhalter dafür sorgen, daß jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
(2) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Umfang als Futter verwendet werden.
§ 2
Pflege
(1) Die Pflege muß haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.
(2) Der Tierhalter muß das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen regelmäßig überprüfen. Er muß Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
(3) Der Tierhalter muß kranke oder verletzte Tiere entweder unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber schmerzlos töten.
§ 3
Unterkunft
(1) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muß für eine geeignete Unterkunft für das Tier sorgen. Für Tiere, die ständig gehegeähnlich im Freien gehalten werden, muß ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein.
(2) Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, daß die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, daß die Verletzungsgefahr gering ist.
§ 4
Gehege
(1) Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, einschließlich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter.
(2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen können.
(3) Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so groß und so gestaltet sein, daß die Tiere sich gemäß ihren Bedürfnissen bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, daß die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
(4) Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muß der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.
(5) Gehege müssen im übrigen für Tiere, die in der Anlage aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.
§ 5
Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, daß die Tiere ihrer Eigenart gemäß abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Keile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
§ 6
Klima
(1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und be- und entlüftet werden, daß ein den Tieren angepaßtes Klima erreicht wird.
(2) Bei Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
Haustiere
Allgemeine Bestimmungen
§ 7
Stallböden
(l) Stallböden müssen gleitsicher sein und im Liegebereich dem Wärme- und Ruhebedürfnis der Tiere genügen.
(2) Spalten-, Loch- und Gitterböden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepaßt sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein.
§ 8
Beleuchtung
(1) Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.
(2) Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen wenn möglich durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere muß tagsüber mindestens 15 Lux, für Hausgeflügel mindestens 5 Lux betragen.
(3) Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.
§ 9
Steuervorrichtungen in Ställen
Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier eingestellte Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen.
Rindvieh
§ 10
Stallböden
(I) Kälber sind bis zum Alter von 3 Wochen auf Einstreu oder Holz-Latten-Rost zu halten.
(2) Wenn nicht ausreichend Liegeboxen vorhanden sind, dürfen hochträchtige Rinder und Milchkühe auf Holzspalten oder Vollochböden nur mit deckender Einstreu gehalten werden.
§ 11
Laufställe
(1) In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestellt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.
(2) Für kalbende, kranke und rindrige Tiere muß ein besonderes Abteil vorhanden sein.
Schweine
§ 12
Beschäftigung
Schweine bis 40 kg müssen sich über längere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder anderen geeigneten Gegenständen beschäftigen können.
§ 13
Stallböden
Einzelstände für Sauen und Buchten für Zuchteber dürfen nur zur Hälfte, Ferkelaufzuchtbuchten nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.
§ 14
Anbindevorrichtungen
Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, daß sie nicht einwachsen können.
§ 15
Abferkelbuchten
Abferkelbuchten mit Kastenständen oder Anbindevorrichtungen sind so zu gestalten, daß die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau saugen können, genügend Fluchtraum haben und daß in der Bucht ein Platz ist, wo sie alle gleichzeitig ausgestreckt liegen können.
§ 16
Ferkelkäfige
Ferkel dürfen nicht in zwei- oder mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.
Hausgeflügel
§ 17
Einrichtungen
(1) Es müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen vorhanden sein sowie:
(2) Diese Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.
§ 18
Kürzen der Schnäbel, Töten von Küken
(1) Schnäbel dürfen nur so stark gekürzt werden, daß die Tiere beim Fressen und Trinken nicht behindert werden.
(2) Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufeinander geschichtet werden, solange sie noch leben.
Hunde
§ 19
Hundehaltung
(1) Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich in der Regel täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich, sollen sie Auslauf im Freien haben.
(2) Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m² bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würgehalsband oder anderen Schmerzen verursachenden Anbindevorrichtungen angebunden werden.
(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muß eine trockene und windgeschützte Unterkunft vorhanden sein. Die Unterkunft muß so geräumig sein, daß der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen kann.
§ 20
Zughunde
Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere.
Übergangsbestimmungen
§ 21
(1) Der § 17 Abs. I lit. a und b tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) Die Vorschriften über Milchvieh im Kurzstand und im Mittellangstand (Anlage, Mindestanforderungen für das Halten von Rindvieh) gelten für Neubauten ab 1. Juli 1984.