Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG. sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1983, G 25/82, den dem Wort Ölausnahme" folgenden Artikel "der" und den Satzteil "§ 17 Abs. 5 und" im § 51 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September l 984 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.