LGBL_VO_19840223_1•Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19840223_1Pflichtschulorganisationsgesetz, ÄnderungGazette23.02.1984
Regierungsvorlage 27/1983
Gesetzüber eine Änderung desPflichtschulorganisationsgesetzes
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1978 und Nr. 4/1982, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Aufbau
(1) Die Volksschule umfaßt die Vorschulstufe, die Grundschule (erste bis vierte Schulstufe) und die Oberstufe (fünfte bis achte Schulstufe). Soweit die Schülerzahl dies zuläßt, hat jeder Schulstufe mindestens eine Klasse zu entsprechen.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl in den Schulstufen der Grundschule und der Oberstufe können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere — in der Regel aufeinanderfolgende — Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Bei zu geringer Schülerzahl in der Vorschulstufe kann statt einer Vorschulklasse mit Unterricht an allen Schultagen eine Vorschulgruppe mit Unterricht an zwei oder drei Schultagen einer Woche geführt werden."
"§ 4a
Klassenschülerzahlen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten. Bei der Teilung von Klassen ist auf die Erreichung einer höheren Organisationsform und auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zahl der Schüler in Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefaßt sind, darf 28 und in Klassen einklassiger Volksschulen mit vier oder mit acht Schulstufen sowie in Klassen zweiklassiger Volksschulen mit acht Schulstufen 26 nicht übersteigen.
(3) Die Landessregierung kann für einzelne Klassen aus besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Erreichung einer höheren Schulorganisation oder zur Vermeidung eines unzumutbar hohen Aufwandes des Schulerhalters von den in den Abs. 1 und 2 genannten Zählen abweichende Höchst- oder Mindestschülerzahlen zulassen. Die abweichende Höchstschülerzahl darf aber 36 nicht übersteigen. Vor der Zulassung abweichender Höchst oder Mindestschülerzahlen sind der Schulerhalter, der Bezirksschulrat und der Todesschulrat zu hören.
(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulgruppe darf 9 nicht übersteigen und bei einem Unterricht an drei Schultagen je Woche 7, bei einem Unterricht an zwei Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten.
(5) In Volksschulklassen ist der Unterricht in Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20, in Leibesübungen und in Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 30 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen. In Klassen mit Schülern der dritten und vierten Schul-stufe ist der Unterricht in Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen.
(6) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibeserziehung können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1, 2 und 5 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird."
„§ 5
Aufbau
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe), wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Die Schüler jeder Schulstufe sind bei ausreichender Schülerzahl in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen zu Schülergruppen zusammenzufassen."
"§ 6
Sonderformen der Hauptschule
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung nach den örtlichen Erfordernissen festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter, der Elternverein der Schule, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat und der Landesschulrat haben ihre Äußerungen auf Grund von Beschlüssen ihrer Kollegien abzugeben."
"§ 6a
Klassenschülerzahlen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse 33 nicht übersteigen und 16, bei mehr als zwei Klassen auf einer Schulstufe 20 nicht unterschreiten.
(2) Die Landesregierung kann für einzelne Klassen aus besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Erreichung einer höheren Schulorganisation oder zur Vermeidung eines unzumutbar hohen Aufwandes des Schulerhalters von den im Abs. 1 genannten Zahlen abweichende Höchst oder Mindestschülerzahlen zulassen. Die abweichende Höchstschülerzahl darf aber 36 nicht übersteigen. Vor der Zulassung abweichender Höchst oder Mindestschülerzahlen sind der Schulerhalter, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören.
(3) Die Schülerzahl der Schülergruppen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache darf 30 nicht übersteigen und im Durchschnitt der Schulstufe 15, bei nur einer Klasse auf einer Schulstufe 10 nicht unterschreiten. Werden auf einer Schulstufe nur zwei Klassen geführt, so kann die durchschnittliche Schülerzahl der Gruppen bis 13 unterschritten werden, wenn die Einrichtung von drei Gruppen sonst nicht möglich wäre, jedoch aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Hiedurch darf jedoch die durchschnittliche Schülerzahl von 15 je Gruppe im Durchschnitt der Hauptschulen des betreffenden Verwaltungsbezirkes nicht unterschritten werden. Auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der Schülergruppen jedenfalls die Anzahl der Klassen höchstens um 1, ab sechs Klassen um 2 überschreiten.
(4) In Hauptschulklassen ist der Unterricht in Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30 und in Werkerziehung und in Maschinschreiben bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.
(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft sowie in Maschinschreiben und in Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1 und 4 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird.
(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung der betroffenen Schulerhalter durch Verordnung bestimmen, daß der Unterricht in Musikerziehung und in Leibesübungen in Klassen mit musischem bzw. sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse für Schülergruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Hauptschule mit musischem bzw. sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist. Die Zahl der Schüler in einer solchen Gruppe darf 8, beim Unterricht in Instrumentalmusik 3 nicht unterschreiten."
„§ 7
Aufbau
(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung des Polytechnischen Lehrganges neun Schulstufen.
(2) Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule, der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges sind insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt. Sofern die Schüler einer Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen."
"§ 8a
Schülerzahlen
(1) Die Zahl der Schüler darf in Klassen
(2) Die Schülerzahl in einer Vorschulklasse darf die Zahl nach Abs. 1 nicht übersteigen und 8 nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulgruppe darf 7 nicht übersteigen und 4 nicht unterschreiten.
(3) Die Schülerzahl der Schülergruppen im Sinne der §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 3 darf die im Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen und im Durchschnitt der Schulstufe die Hälfte der im Abs. 1 genannten Zahlen nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen darf die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten.
(4) In Allgemeinen Sonderschulen, in Sonderschulen für körperbehinderte Kinder und in Sondererziehungsschulen ist bei einer Schülerzahl von mindestens 12, in Klassen und Schulen in Krankenanstalten bei einer Schülerzahl von mindestens 10 der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist ferner der Unterricht im Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von mindestens 12 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen.
(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1 und 4 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird."
"§ 9
Aufbau
(1) Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (neunte Schulstufe).
(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler eines Polytechnischen Lehrganges sind in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreireichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen."
"§ 10a
Klassenschülerzahlen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Klasse 36, bei einklassigen Polytechnischen Lehrgängen 33 nicht übersteigen. Die besondere Regelung für einklassige Polytechnische Lehrgänge gilt nicht, wenn die Einhaltung der dort genannten Schülerzahl einen unzumutbaren Aufwand des Schulerhalters mit sich brächte.
(2) Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten — entsprechend der Behinderungsart — die im § 8a Abs. 1 genannten Klassenschülerzahlen.
(3) Die Schülerzahl der Schülergruppen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik darf 30 nicht übersteigen und im Durchschnitt 15, bei nur einer Klasse 10 nicht unterschreiten. Werden an einem Polytechnischen Lehrgang nur zwei Klassen geführt, so kann die durchschnittliche Schülerzahl der Gruppen bis 13 unterschritten werden, wenn die Errichtung von drei Gruppen sonst nicht möglich wäre, jedoch aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Hiedurch darf jedoch die durchschnittliche Schülerzahl von 15 je Gruppe im Durchschnitt der Polytechnischen Lehrgänge des Landes nicht unterschritten werden. Die Anzahl der Schülergruppen eines Polytechnischen Lehrganges in den einzelnen Pflichtgegenständen darf jedenfalls die Anzahl der Klassen höchstens um 1, ab sechs Klassen um 2 und ab elf Klassen um 3 überschreiten.
(4) In Klassen der Polytechnischen Lehrgänge ist der Unterricht in Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung, in Lebender Fremdsprache und in Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30, in Maschinschreiben bei einer Schülerzahl von mindestens 25 und in Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Hauswirtschaft und Kinderpflege ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.
(5) In Lebender Fremdsprache, Maschinschreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1, 2 und 4 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird."
"§ 11
Aufbau
(1) Die Berufsschulen mit Ausnahme der hauswirtschaftlichen Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes) entspricht. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat jeder Schulstufe mindestens eine Klasse zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die hauswirtschaftlichen Berufsschulen umfassen zwei Schulstufen (Schuljahre).
(3) Die Schüler einer Schulstufe sind entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen."
"§ 12a
Klassenschülerzahlen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse 36 nicht übersteigen.
(2) Für die Führung der Leistungsgruppen sind ab einer Schülerzahl von 20 zwei Schülergruppen und bei jeweils weiteren 20 Schülern je eine weitere Schülergruppe zu bilden. Die Anzahl der Schülergruppen darf an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab fünf Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab zehn Klassen um nicht mehr als 3, ab 15 Klassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Klassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab elf Klassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Klassen um nicht mehr als 4 übersteigen.
(3) In Berufsschulklassen ist der Unterricht in Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30, in Maschinschreiben, in Stenotypie und in Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 25, in Fachzeichnen und in den praktischen Unterrichtsgegenständen bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Der Unterricht in den praktischen Unterrichtsgegenständen kann, soweit dies die räumliche Ausstattung erfordert, statt für die gesamte Klasse für Schülergruppen von mindestens 9 Schülern, soweit es darüber hinaus aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, auch für kleinere Schülergruppen erteilt werden."
(4) Ein Förderunterricht ist bei einer Mindestzahl von 8 Anmeldungen, in der Grundschule und in der Sonderschule bereits bei einer Mindestzahl von 3 Anmeldungen abzuhalten.
(5) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach den Abs. 2 und 4 können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."
"§ 27
Zahlenmäßige und zeitliche Beschränkung der Schulversuche
(1) Schulversuche gemäß den §§ 20 und 22 dürfen in nicht mehr als 10 v. H. der Volksschulen bzw. der Hauptschulen im Lande, Schulversuche gemäß § 25 in nicht mehr als 10 v. H. der Berufsschulklassen im Lande durchgeführt werden.
(2) Schulversuche gemäß § 20 können in den Schuljahren bis 1982/83, Schulversuche gemäß § 22 in den Schuljahren bis 1984/85 und Schulversuche gemäß § 25 in den Schuljahren bis 1983/84 begonnen werden. Sie sind nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen."
"9. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 29
Bestimmungen für Hauptschulen
(1) Der § 6a Abs. 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. September 1985 in Kraft; bis dahin gelten die Abs. 3 und 4. Die §§ 5 Abs. 2 und 6a Abs. 3 treten am 1. September 1985 für die erste in Betracht kommende Schulstufe und am Beginn der darauffolgenden Schuljahre aufbauend für die nächsthöheren Schulstufen in Kraft; bis dahin gilt der Abs. 2.
(2) Die Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen einzügig oder zweizügig zu führen. Eine Hauptschule ist zweizügig zu führen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende Führung von zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen gesichert erscheint. Wenn die Führung von zwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich brächte, sind entweder beide Klassenzüge in einer Klasse zu führen oder es ist die Hauptschule einzügig zu führen. Der § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 36 nicht übersteigen. Wenn dies nicht einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich bringt, darf die Schülerzahl in Klassen des Zweiten Klassenzuges 32 und in Klassen, in denen Schüler des Ersten und des Zweiten Klassenzuges zusammengefaßt sind, 30 nicht übersteigen.
(4) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache und Leibesübungen sowie im Freigegenstand Lebende Fremdsprache ist bei einer Schülerzahl von mindestens 30, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schüler-gruppen zu erteilen. Der § 6a Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 30
Bestimmungen für Sonderschulen
(1) Der § 8a Abs. 1 lit. c tritt am 1. September 1985 in Kraft. Bis dahin darf die Zahl der Schüler in Klassen einer sonstigen Sonderschule 18, sofern die Sonderschule jedoch einklassig geführt wird, 15 nicht übersteigen.
(2) Der § 8a Abs. 3 tritt am 1. September 1985 für die erste in Betracht kommende Schulstufe und am Beginn der darauffolgenden Schuljahre aufbauend für die nächsthöheren Schulstufen in Kraft.
§ 31
Bestimmungen für Polytechnische Lehrgänge
Ab 1. September 1989 sind die Schüler eines Polytechnischen Lehrganges auch im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen, wobei der § 10a Abs. 3 sinngemäß gilt. Mit diesem Zeitpunkt entfallen die Möglichkeiten eines Gruppenunterrichtes nach § 10a Abs. 4 und einer Zusammenfassung der Schüler nach § 10a Abs. 5 in Lebender Fremdsprache.
§ 32
Bestimmungen für Berufsschulen
Die §§ 11 Abs. 3 und 12a Abs. 2 treten am 1. September 1984 für die erste in Betracht kommende Schulstufe und am Beginn der darauffolgenden Schuljahre aufbauend für die nächsthöheren Schulstufen in Kraft.“
Artikel II
Soweit im Artikel I Z. 29 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz am 1. September 1983 in Kraft.
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