Aufgrund des § 64 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
§ 1
Die Kosten und Oberschüsse der Standesamtsverbände sind auf die beteiligten Gemeinden nach dem gemäß § 2 für diese Gemeinden zu ermittelnden Punkteverhältnis aufzuteilen.
§ 2
(1) Das Punkteverhältnis ist aufgrund der im Abrechnungszeitraum erfolgten Haupteintragungen (§ 8 PStG) und der gemäß den Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Zuordnung und Bewertung zu ermitteln.
(2) Die nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Eintragungen sind den am Standesamtsverband beteiligten Gemeinden mit den angeführten Punktewerten zuzuordnen:
(3) Die Zuordnung gemäß Abs. 2 lit. b ist in der durch die Z. 1 bis 4 angegebenen Reihenfolge vorzunehmen. Hiebei ist der im Ehebuch eingetragene Wohnort maßgebend.