Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1984, G 21-24/81, den 8. Abschnitt des Gemeindewahlgesetzes, LGBl. Nr. 31/ 1979, aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.