Aufgrund des § 35 Abs. 2 Elektrizitätsversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1983, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch werden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit allgemein mit der Durchführung der Verfahren nach dem 4. Abschnitt des Elektrizitätsversorgungsgesetzes, soweit diese nicht schon in ihre Zuständigkeit fallen, betraut und ermächtigt, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
§ 2
Anträge in Verfahren nach § 1 sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen.