Auf Grund des § 131 Abs. 5 und des § 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe an Landesangestellte und Landesarbeiter, LGBl. Nr. 8/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1981 und 7/1983, wird wie folgt geändert:
Dem § 6 sind folgende Abs. 5 und 6 anzufügen:
"(5) Bei der Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes sind der Zeitraum des Sonderurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft sowie diesem vorangegangene Beschäftigungszeiten für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nur dann zu berücksichtigen, wenn die Inanspruchnahme des Mutterschaftsgeldes nicht länger als einen Monat dauerte oder das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Mutterschaftsgeldes war, während des Bezuges des Mutterschaftsgeldes gestorben ist.
(6) Wird nach einem Bezug von Mutterschaftsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.“