Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§1
Voraussetzung für die Cewährung der Entschädigung
Für den Verlust von über drei Monate alten Rindern infolge infektiöser Bronchopneumonie wird dem Tierbesitzer aus dem Tierseuchenfonds eine Entschädigung gewährt, wenn
§2
Ansuchen
(1) Ansuchen um die Gewährung einer Entschädigung nach § I sind bei der für den Betrieb zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Ansuchen sind von der Bezirkshauptmannschaft nach Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.
§3
Schlußbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung von Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Tieren infolge infektiöser Bronchopneumonie, LGBl. Nr. 12/1981, außer Kraft.