Auf Grund der §§ 72, 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
Dem § 1 Abs. 1 der Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 15/1980, ist folgender Satz anzufügen:
"Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Zeitausgleich auf Antrag des Gemeindebediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden."