LGBL_VO_19840531_30•Landesverfassung, Neukundmachung
LGBL_VO_19840531_30Landesverfassung, NeukundmachungGazette31.05.1984
Artikel I
Auf Grund des Art. 27a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1984, wird in der Anlage die Landesverfassung neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, welche sich aus dem Verfassungsgesetz über eine Änderung der Landesverfassung, LGBl. Nr. 24/1984, ergeben, berücksichtigt:
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Artikel und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzestextes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Verfassung des Landes Vorarlberg
(Landesverfassung—L. V.)
Artikel 1
Staatsform, Staatshoheit
(1) Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich. Es bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
(2) Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.
(3) Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung der Verwaltung ausgeübt.
Artikel 2
Landesgebiet
(1) Das Land Vorarlberg in seinem gegenwärtigen Bestand bildet das Landesgebiet. Zum Landesgebiet gehört auch der dem Vorarlberger Ufer vorgelagerte Teil der Halde sowie der Hohe See des Bodensees; im Gebiet des Hohen Sees ist die Ausübung von Hoheitsrechten des Landes durch ebensolche Rechte der anderen Uferstaaten beschränkt.
(2) Der Verlauf der Grenzen des Landesgebietes wird durch Verfassungsgesetz des Landes festgestellt.
Artikel 3
Landesbürger
Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind Vorarlberger Landesbürger.
Artikel 4
Landeshauptstadt
Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz des Landtages und der Landesregierung ist Bregenz.
Artikel 5
Landessprache
Die deutsche Sprache ist die Landessprache. Das Land bekennt sich zur Pflege der in Vorarlberg beheimateten Mundarten.
Artikel 6
Landessymbole
(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
(2) Die Farben von Vorarlberg sind rot-weiß.
(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift »Land Vorarlberg" auf.
(4) Durch Gesetz wird eine Landeshymne bestimmt und das Nähere über Wappen und Farben des Landes geregelt.
Artikel 7
Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns
(1) Das Land hat die Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des einzelnen sowie die Gestaltung des Gemeinschaftslebens nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität aller gesellschaftlichen Gruppen zu sichern. Selbstverwaltung und Selbsthilfe der Landesbürger sind zu fördern.
(2) Jedes staatliche Handeln des Landes hat die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von Treu und Glauben zu achten.
(3) Das Land erläßt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers.
(4) Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.
Artikel 8
Ehe und Familie,Rechte und Pflichten der Eltern
(1) Das Land hat die Ehe und die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft zu schützen und zu fördern.
(2) Das Land unterstützt die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Es achtet die Vorrangigkeit des natürlichen Erziehungsrechtes der Eltern.
Artikel 9
Bildung und Kultur
Das Land bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung und Kunst sowie zur Heimatpflege. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und das Recht eines jeden, am kulturellen Leben teilzunehmen.
Artikel 10
Petitionsrecht
(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen zu richten. Es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von drei Monaten beantwortet werden.
Artikel 11
Schutz Eigentums
(1) Das Eigentum wird in seiner privaten und sozialen Funktion anerkannt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind.
(2) Wer auf Grund eines Landesgesetzes enteignet wird, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
(3) Auf Grund von Landesgesetzen erfolgte Enteignungen sind mit Zustimmung des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung weggefallen oder nicht eingetreten ist.
Artikel 12
Hilfeleistungspflichten
Personen, die sich im Landesgebiet aufhalten, sind verpflichtet, in Notfällen und bei Katastrophen nach Maßgabe der Gesetze Hilfe zu leisten.
Artikel 13
Wahl- und Stimmrecht sowie Wahl- undStimmpflicht
(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird unmittelbar, geheim und persönlich ausgeübt. Soweit bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die briefliche Stimmabgabe vorgesehen werden.
(2) Wahl- und stimmberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl oder Abstimmung Landesbürger ist, im Wahlbzw. Abstimmungsgebiet seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und das 19. Lebensjahr vollendet hat. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß das aktive und passive Wahlrecht für die Gemeindevertretung Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.
(3) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Stichtag der Wahl das 21. Lebensjahr, bei Gemeindevertretungswahlen das 19. Lebensjahr, vollendet hat.
(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte ist verpflichtet, an allen Landtags- und Gemeindevertretungswahlen sowie an allen von einer Landesbehörde angeordneten Abstimmungen teilzunehmen (Wahl- und Stimmpflicht)r Das Nähere regelt ein Landesgesetz.
(6) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
Artikel 14
Außerordentliche Verhältnisse
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages abweichend vom Art. 4 an einen anderen Ort des Landes verlegen.
(2) Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung einer fälligen Landtagswahl unmöglich machen, kann die Wahl bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet hierüber der Notstandsausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Notstandsausschuß besteht aus dem Landtagspräsidium und vier weiteren Mitgliedern, die unter Einrechnung der Mitglieder des Landtagspräsidiums auf ihre Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens vom Landtag gewählt werden, wobei jedoch jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im Notstandsausschuß hat. Der Notstandsausschuß übt seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Notstandsausschusses aus. Wenn auch der Notstandsausschuß nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landtagspräsident.
(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung fälliger Gemeindevertretungswahlen unmöglich machen, können die Wahlen bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls die Landesregierung nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landeshauptmann.
Artikel 15
Landtag
(1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
(2) Der Landtag wird vom Vorarlberger Volk gewählt. Er besteht aus 36 Mitgliedern.
(3) Für die Wahlen zum Landtag wird das Landesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt. Die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, richtet sich nach dem Verhältnis der Landesbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
(4) Die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie sowie das Verfahren bei der Wahl werden durch Gesetz näher geregelt.
Artikel 16
Funktionsdauer
(1) Der Landtag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Landtagsperiode beginnt mit dem Tag, an dem sich der neugewählte Landtag zu seiner ersten Sitzung versammelt. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode.
Artikel 17
Einberufung der ersten Sitzung
Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstag nach dem Wahltag. Er wird vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem ältesten Mitglied desselben. Der Einberufer führt den einstweiligen Vorsitz.
Artikel 18
Präsident
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie zwei Stellvertreter desselben (Vizepräsidenten), die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.
(2) Sofern die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, fällt der Präsident der Landtagsfraktion derjenigen Partei zu, die bei der vorangegangenen Landtagswahl am meisten Stimmen erreicht hat. Falls die Landtagsfraktionen nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Vizepräsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen, erfolgt ihre Wahl unter Einrechnung des Präsidenten auf die Liste seiner Landtagsfraktion nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens. Veränderungen in der Stärke der Landtagsfraktionen während einer Landtagsperiode bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Er führt die Geschäfte des Landtages, leitet seine Verhandlungen, handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für Ruhe und Ordnung in den Sitzungen des Landtages und übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus.
(4) Die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Falle seiner Verhinderung der Reihe nach auf die beiden Vizepräsidenten über. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so gehen die Rechte und Pflichten des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste, an der Ausübung seiner Funktion nicht verhinderte Mitglied des Landtages über. Dieses Mitglied hat unverzüglich die Wahl eines Vorsitzenden und zweier Stellvertreter durch den Landtag zu veranlassen, welchen die Funktionen der verhinderten Präsidenten zukommen, bis diese ihr Amt wieder ausüben können. Wenn ein Mitglied des Präsidiums aus seinem Amt scheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Artikel 19
Geschäftsordnung und Kanzlei
(1) Der Landtag gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann neben den Regeln über die Behandlung der Geschäfte durch den Landtag insbesondere auch Bestimmungen über die Bestellung von Ausschüssen und die Geschäftsbehandlung in diesen, über die Rechte und Pflichten der Abgeordneten und der sonstigen Teilnehmer an Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, über die Rechte und Pflichten der Zuhörer bei öffentlichen Sitzungen, über die Gewährung von Sach- und Geldmitteln des Landes an die Landtagsfraktionen und Landtagsklubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landtag sowie über die Aufgaben der Kanzlei und ihres Leiters enthalten.
(2) Das Land stellt dem Landtag nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages für seine Tätigkeit das erforderliche Personal und die erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung. Aus dem zur Verfügung gestellten Personal bestellt der Präsident den Leiter der Landtagskanzlei. Das oberste Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Landtagskanzlei steht in sachlicher Hinsicht dem Präsidenten zu.
Artikel 20
Gelöbnis der Abgeordneten
(1) Jeder Abgeordnete hat zu geloben, daß er die Verfassung genau beobachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft erfüllen werde.
(2) Der Präsident legt das Gelöbnis unmittelbar nach seiner Wahl vor dem versammelten Landtag ab. Die übrigen Abgeordneten leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.
Artikel 21
Einberufung und Beendigung der Sitzungen
(l) Außer dem Falle des Art. 17 hat der Präsident den Landtag einzuberufen, sooft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.
(2) Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluß des Landtages beendet werden. Die Unterbrechung von Sitzungen wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 22
Beratungsgegenstände
Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als
Artikel 23
Beschlüsse, Wahlen
(1) Der Landtag kann nur Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit in Verfassungsgesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluß oder zu einer Wahl der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Gesetzesbeschlüsse darf die Geschäftsordnung des Landtages keine Abweichungen von diesem Beschlußerfordernis festlegen. Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.
(2) Verfassungsgesetze können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(3) Ein Gesetzesbeschluß darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen als dringlich erklärt werden. Verfassungsgesetze dürfen nicht als dringlich erklärt werden.
Artikel 24
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.
Artikel 25
Sachliche Immunität
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den Öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Artikel 26
Teilnahme von Nichtmitgliedern an Sitzungen desLandtages und seiner Ausschüsse
(l) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie können mit Zustimmung des Landtages bzw. des betreffenden Ausschusses zu Sitzungen, in denen Gegenstände ihres Geschäftsbereiches behandelt werden, Landesbedienstete beiziehen.
(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagskanzlei sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie können durch Beschluß von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.
(3) Der Landtag und seine Ausschüsse können Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter beiziehen. Die Ausschüsse können Überdies die Teilnahme von Landesbediensteten an ihren Sitzungen verlangen.
Artikel 27
Auflösung
(l) Der Landtag kann seine vorzeitige Auflösung vor Ablauf der Wahlperiode beschließen. Ein solcher Beschluß darf frühestens am dritten Tag nach der Einbringung des Antrages gefaßt werden. Das Ende der Landtagsperiode bestimmt sich auch in diesem Falle nach Art. 16 Abs. 2.
(2) Im Falle der Auflösung des Landtages hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
Artikel 28
Unabhängigkeit der Abgeordneten
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Artikel 29
Persönliche Immunität
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung—den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen—nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten sogleich die Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
Artikel 30
Mandatsausübung durch öffentliche Bedienstete
(1) Öffentlichen Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder wenn sie zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind' für die Dauer der Mandatsausübung um mindestens 25 v.H. zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlichen Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie es im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Präsident des Landtages zu hören ist.
Artikel 31
Erlöschen des Mandates
( 1 ) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages erlischt durch
(2) Die Landeswahlbehörde hat einen Abgeordneten durch Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn er
(3) Der Verzicht eines Abgeordneten auf Ausübung seines Mandates ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an die Landeswahlbehörde wirksam.
Artikel 32
Gesetzesvorschläge
Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens drei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag.
Artikel 33
Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung
(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden.
(2) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.
(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.
(4) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, die von wenigstens 5000 Stimmberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.
(5) Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volksabstimmung zu unterziehen.
(6) Hat der Landtag beschlossen oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden, daß dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluß zu fassen.
(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
Artikel 34
Begutachtung von Gesetzentwürfen
(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag gelangen sollen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens werden die Gesetzentwürfe zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Jeder Landesbürger kann während der Auflagefrist Änderungsvorschläge erstatten.
(3) Die von einem Gesetzentwurf in ihrem, Wirkungsbereich betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Vorarlberger Gemeindeverband sind im Begutachtungsverfahren zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluß auf die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes.
Artikel 35
Volksabstimmung über Gesetzesbeschlüsse
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse, die nicht als dringlich erklärt wurden, sowie Teile davon unterliegen der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen acht Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses
(2) Verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse, durch die die Stellung Vorarlbergs als selbständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche und unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimmbürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden, unterliegen jedenfalls der Volksabstimmung.
(3) In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren.
(4) Wurde eine Volksabstimmung vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses begehrt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses bis zur Durchführung der Volksabstimmung zu warten.
(5) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis derselben kundzumachen.
(6) Der Landtag ist befugt, auch über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erfassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Land oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergehen zu lassen.
(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
Artikel 36
Beurkundung, Gegenzeichnung und Kundmachung
(1) Das Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Landtagspräsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt kundzumachen und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, auf die Kundmachung hinzuweisen.
(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.
Artikel 37
Wirksamkeitsbeginn der Landesgesetze
Alle Landesgesetze treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung des Gesetzes enthält, herausgegeben worden ist. Sie gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet. Dasselbe gilt für Rechtsvorschriften, die gemäß Art. 38 neu kundgemacht wurden.
Artikel 38
Neukundmachung von Landesgesetzen
(1) Die Landesregierung ist, ermächtigt, verfassungsgesetzliche oder gesetzliche Vorschriften in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Wirkung im Landesgesetzblatt neu kundzumachen. Die neu kundgemachten Rechtsvorschriften sind dem Landtag unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Landesregierung kann anläßlich der Neukundmachung
Artikel 39
Anfechtung von Landesgesetzen durch Mitgliederdes Landtages
Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.
Artikel 40
Wahl der Mitglieder des Bundesrates
(1) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden vom Landtag für die Dauer der Landtagsperiode nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Der Partei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat, oder —wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben—die bei der vorangegangenen Landtagswahl die zweithöchste Zahl von Stimmen erreicht hat, muß wenigstens ein Mandat zufallen. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.
III. Die Verwaltung des Landes
Artikel 41
Landesregierung
(1) Die Landesregierung führt die Verwaltung des Landes.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten). Der Landtag kann die Zahl der Landesräte durch Beschluß ändern. Ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Wahl des Landeshauptmannes und des Landesstatthalters erfolgt in je einem eigenen Wahlgang. In einem dritten Wahlgang erfolgt die Wahl der Landesräte.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.
Artikel 42
Landeshauptmann
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.
(2) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
Artikel 43
Vertretung der Mitglieder der Landesregierung
(1) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes gehen die ihm zustehenden Rechte und Pflichten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf den Landesstatthalter über.
(2) Ist der Landesstatthalter verhindert, so werden seine Aufgaben, einschließlich jener aus einer allfälligen Vertretung des Landeshauptmannes, von dem von der Landesregierung hiefür bestimmten Regierungsmitglied besorgt. Das gleiche gilt für die Vertretung der Landesräte.
Artikel 44
Gelöbnis der Regierungsmitglieder
(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe. ~
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes dasselbe Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.
Artikel 45
Funktionsdauer
Die Landesregierung wird auf die Dauer der Landtagsperiode gewählt. Sie führt ihre Geschäfte bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung weiter.
Artikel 46
Verschwiegenheitspflichtder Regierungsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes oder mit Beziehung auf ihre amtliche Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Landes oder der Parteien Geheimhaltung erfordern, insbesondere wenn sie durch Beschluß ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn dieser Auskünfte über derartige Angelegenheiten ausdrücklich verlangt.
Artikel 47
Beschlußfassung
(1) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und, soweit die Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ist die Angelegenheit so dringend, daß die nächste Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, ohne daß ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist, so kann die Beschlußfassung im Umlaufwege erfolgen. In solchen Fällen müssen wenigstens vier Mitglieder der Landesregierung dem Beschlußantrag zustimmen, damit ein Beschluß zustande kommt. Im Umlaufwege gefaßte Beschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
Artikel 48
Amtsverzicht
(1) Die Mitglieder der Landesregierung können vor Ablauf der Landtagsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten.
(2) Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären.
(3) Der Amtsverzicht des Landeshauptmannes wird mit der Übergabe der Verzichtserklärung an den Präsidenten des Landtages, jener der übrigen Mitglieder der Landesregierung durch Übergabe der Verzichtserklärung an den Landeshauptmann wirksam.
Artikel 49
Neuwahlen, Ergänzungswahlen
(1) Scheiden die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder vorzeitig aus dem Amt, so finden unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen statt.
(2) Scheidet die gesamte Landesregierung durch Verzicht vorzeitig aus dem Amt, so führt sie die Geschäfte bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung weiter. Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt, so gelten bis zur Angelobung der aus Ergänzungswahlen hervorgegangenen neuen Mitglieder der Landesregierung die Regelungen über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung.
Artikel 50
Geschäftsordnung der Landesregierung
(1) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) In der Geschäftsordnung der Landesregierung werden die Geschäfte der Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.
(3) Die Geschäftsordnung der Landesregierung bestimmt, welche Angelegenheiten der Landesverwaltung von der Landesregierung und welche von einzelnen Mitgliedern derselben zu erledigen sind.
(4) In der Geschäftsordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung geführt werden.
Artikel 51
Landesbehörden
(1) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt, soweit nicht auf Grund von Gesetzen das Amt der Landesregierung selbst oder andere Behörden des Landes zuständig sind.
(2) Die für Wahlen in den Landtag und in die Gemeindevertretung, für Volksabstimmungen und Volksbegehren sowie für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Landesbehörden und der Landesehrenzeichenrat sind an Weisungen der Landesregierung nicht gebunden. (3) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Beamten als Landesamtsdirektor. Dieser ist in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich.
(5) Inwieweit sich der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder durch Beamte des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.
Artikel 52
Vertretung des Landes in Privatrechtsangelegenheiten
Die Landesregierung vertritt das Land in allen Privatrechtsangelegenheiten.
Artikel 53
Staatsrechtliche Vereinbarungen
(1) Das Land kann mit anderen Ländern oder mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(2) Die Entscheidung über den Abschluß von Vereinbarungen trifft die Landesregierung. Beim Abschluß wird das Land durch den Landeshauptmann vertreten.
(3) Vereinbarungen, die auch den Landesgesetzgeber binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen, die eine Bindung des Landesverfassungsgesetzgebers bewirken sollen, können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. Solche Vereinbarungen sind im Genehmigungsbeschluß ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen.
(5) Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Auf Vereinbarungen des Landes mit dem Bund sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gleiche gilt für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder etwas anderes bestimmt wird.
Artikel 54
Landeshaushalt
(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.
(2) Sie hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen.
(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig zum Beginn des folgenden Verwaltungsjahres erlassen wird und der Landtag nicht einen vorläufigen Voranschlag beschließt, richtet sich die Gebarung des Landes nach dem Voranschlag des abgelaufenen Verwaltungsjahres, wobei die Ausgaben je Monat ein Zwölftel der Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen.
(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, innerhalb der von ihm bestimmten Schranken Ausgaben zu tätigen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen. Alle über diese Ermächtigung hinausgehenden Mehrausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Landtag in einem Nachtragsvoranschlag.
(6) Falls im Voranschlag Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten sind, steht die Verfügung hierüber dem Landtag zu, soweit dieser nicht ein anderes Organ des Landtages dazu ermächtigt.
(7) Der Landtag bestimmt durch Beschluß, welche wichtigen Verfügungen der Landesregierung auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung des Landes der Zustimmung des Landtages bedürfen.
(8) Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluß des abgelaufenen Verwaltungsjahres zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 55
Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung
(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, daß Angelegenheiten der Landesverwaltung in bestimmter Weise erledigt werden.
(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(3) Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung müssen von der Landesregierung behandelt werden, wenn sie von wenigstens 5000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen geltend gemacht werden.
(4) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
Artikel 56
Volksbefragung in Angelegenheiten der Verwaltung
(1) Durch Volksbefragung kann die Meinung der Landesbürger über Angelegenheiten der Landesverwaltung erfragt werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies
(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf Teile des Landesgebietes beschränkt werden, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Teiles des Landesgebietes liegt. Die Festlegung des Befragungsgebietes erfolgt durch die Landesregierung.
(5) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
Artikel 57
Bestellung eines Landesvolksanwaltes, Aufgaben
(1) Zur Beratung der Bürger und zur Prüfung ihrer Beschwerden bestellt der Landtag einen Landesvolksanwalt. Der Landesvolksanwalt ist in Ausübung seines Amtes unabhängig.
(2) Jedermann kann beim Landesvolksanwalt Auskünfte in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes einholen und Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes vorbringen.
(3) Jedermann kann sich beim Landesvolksanwalt wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Landes beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist vom Landesvolksanwalt zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist das Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitzuteilen.
(4) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, von ihm vermutete Mißstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen zu prüfen.
(5) Der Landesvolksanwalt leitet die ihm vorgetragenen Anregungen und jene Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die in Betracht kommenden Organe weiter. Er kann dieser Mitteilung eine Äußerung anfügen.
(6) Der Landesvolksanwalt erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit jährlich einen Bericht.
Artikel 58
Empfehlungen des Landesvolksanwaltes,Unterstützung seiner Tätigkeit,Anrufung des Verfassungsgerichtshofes
(1) Der Landesvolksanwalt kann dem obersten weisungsberechtigten Organ des aus Anlaß eines bestimmten Falles geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen erteilen. Dieses Organ hat den Empfehlungen binnen zwei Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.
(2) Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.
(3) Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.
(4) Alle Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden haben den Landesvolksanwalt im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem Landesvolksanwalt nicht. Dieser unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.
Artikel 59
Wahl und Amtsperiode des Landesvolksanwaltes,Unvereinbarkeiten, Büro und Geschäftsführung
(1) Der Landesvolksanwalt wird vom Landtag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(2) Ist der Landesvolksanwalt länger als einen Monat verhindert, so wählt der Landtag für die Dauer der Verhinderung einen Stellvertreter. Dauert die Verhinderung länger als drei Monate oder ist die Stelle dauernd erledigt, so findet unverzüglich eine Neuwahl statt.
(3) Der Landesvolksanwalt muß zum Landtag wählbar sein. Während der Amtsperiode darf der Landesvolksanwalt weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung, noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören, noch Bürgermeister sein. Auch darf er keinen anderen Beruf ausüben.
(4) Das Land stellt dem Landesvolksanwalt für seine Tätigkeit und für den notwendigen Personal- und Sachaufwand die erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Artikel 60
Rechenschaftsbericht
(l) Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr.
(2) Der Rechenschaftsbericht wird zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
Artikel 61
Überprüfung der Geschäftsführungder Landesregierung
Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Artikel 62
Anfragerecht
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen vier Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen. Bei dringlichen Anfragen, die von wenigstens drei Abgeordneten unterzeichnet sein müssen, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen, es sei denn, dem Befragten wäre die Einhaltung dieser Frist infolge Krankheit oder im Hinblick auf die Art oder den Umfang der Anfrage nicht möglich.
(2) Anfragen gemäß Abs. I werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weitergeleitet.
Artikel 63
Entschließungsrecht
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Führung der Verwaltung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Artikel 64
Untersuchungsrecht
(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungskommissionen einsetzen.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder einer Untersuchungskommission muß dem Landtag angehören. Die übrigen Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Obmann der Untersuchungskommission wird vom Landtag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat Anspruch darauf, daß zumindest eine von ihr vorgeschlagene Person zum Mitglied der Untersuchungskommission gewählt wird. Wenn nicht alle mit wenigstens drei Abgeordneten im Landtag vertretenen Parteien in der Landesregierung vertreten sind, darf die Mehrheit der Mitglieder der Untersuchungskommission nicht den Regierungsparteien zuzurechnen sein. Die Mitglieder der Untersuchungskommissionen sind jenen Parteien zuzurechnen, auf deren Vorschlag sie gewählt werden. Für nicht vorgeschlagene Personen abgegebene Stimmen sind ungültig.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungskommissionen um Beweisaufnahmen Folge zu leisten. Insbesondere kann der Landesvolksanwalt mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen beauftragt werden. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre einschlägigen Akten der Untersuchungskommission oder den um Beweisaufnahmen ersuchten Organen vorzulegen.
(4) Für Beweisaufnahmen, die von Untersuchungskommissionen selbst vorgenommen werden, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sinngemäß.
(5) Die Untersuchungskommission kann ihre Sitzungen für vertraulich erklären. Insoweit dies geschieht, haben die Teilnehmer an den Sitzungen über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse Stillschweigen zu bewahren.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Mitglieder der Untersuchungskommission, die Abgeordnete sind, haben das Recht, einen Minderheitsbericht zu erstatten. Die Berichte sind schriftlich abzufassen. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Fertigstellung dem Landtag vorzulegen und dürfen vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.
(7) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht ist auch zu bestrafen, wer die dort genannten Handlungen vor einer Untersuchungskommission begeht.
i_ Artikel 65
Prüfungsaufträge an die Kontrollabteilung undan den Rechnungshof
(1) Ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder des Kontrollausschusses hat das Recht, aus begründetem Anlaß zu verlangen, daß besondere Akte der Gebarung des Landes durch die mit der Besorgung der Aufgaben der Gebarungsprüfung betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung (Kontrollabteilung) oder durch den Rechnungshof geprüft werden. Wenn nicht alle mit wenigstens drei Abgeordneten im Landtag vertretenen Parteien in der Landesregierung vertreten sind, steht dieses Recht einem Viertel der Mitglieder des Landtages oder des Kontrollausschusses zu.
(2) Wenn ein Prüfungsauftrag gemäß Abs. I an die Kontrollabteilung gerichtet ist, so kann die Mehrheit der Mitglieder des Landtages bzw. des Kontrollausschusses statt dessen die Einschaltung des Rechnungshofes verlangen.
(3) Prüfungsaufträge gemäß Abs. 1 und 2 werden vom Präsidenten weitergeleitet. Es dürfen in derselben Sache nicht gleichzeitig Prüfungsverfahren gemäß Abs. 1 bei der Kontrollabteilung und beim Rechnungshof anhängig sein. Der Kontrollabteilung darf ein weiterer Prüfungsauftrag nicht erteilt werden, solange der Bericht über das Ergebnis der Prüfung auf Grund eines vorangegangenen Auftrages nicht erstattet ist, es sei denn, es wären seit der Erteilung des letzten Prüfungsauftrages an die Kontrollabteilung mehr als sechs Monate vergangen.
(4) Die Bediensteten der Kontrollabteilung sind bei Erfüllung von Prüfungsaufträgen gemäß Abs. I unabhängig und insbesondere an keine Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Die Überprüfung durch die Kontrollabteilung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(6) Die der Überprüfung unterliegenden Stellen haben der Kontrollabteilung auf deren Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Die Prüfungsorgane sind berechtigt, mit den geprüften Stellen unmittelbar zu verkehren.
Artikel 66
Geltendmachung der Verantwortlichkeit derRegierungsmitglieder
(1) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.
(2) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.
(3) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen zu entziehen. Spricht der Landtag der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung das Mißtrauen aus, so müssen diese zurücktreten.
IV. Gemeinden
Artikel 67
Bestand
Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeinden werden durch Gesetz festgelegt. Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.
Artikel 68
Begriff und rechtliche Stellung
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Artikel 69
Wirkungsbereich
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind—vorbehaltlich des Art. 68 Abs. 2—Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und—vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung—unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.
(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
Artikel 70
Organisation
( l ) Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Gemeindevertretungen werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Artikel 71
Volksabstimmung und Volksbefragung
Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Gemeindewahlberechtigten entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden.
Artikel 72
Gemeindeverbände
In Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
Artikel 73
Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes
Vor Erlassung von Verordnungen und sonstigen allgemeinen Anordnungen, die die Interessen mehrerer Gemeinden berühren, ist der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19840531_30",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19840531_30",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}