LGBL_VO_19840615_31•Luftreinhaltegesetz, Änderung
LGBL_VO_19840615_31Luftreinhaltegesetz, ÄnderungGazette15.06.1984
Regierungsvorlage 5/1984
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 47/1971, wird wie folgt geändert:
"§ 2
Luftreinhaltemaßnahmen
(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Regelungen allfälliger staatsrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach Abs. 1 kann insbesondere nach der Nennheizleistung der Anlagen, nach der Höhe der Rauch- und Abgasfänge und nach Standorten unterschieden werden.
(3) Die Gebietskörperschaften dürfen für die Beheizung ihrer öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude mit flüssigen Brennstoffen nur Heizöle verwenden, deren Schwefelgehalt 0,3 Gewichtsprozent nicht überschreitet." :
"§ 2a
Immissionsschutzmaßnahmen
(1) Die Landesregierung kann zur Durchführung des § 1 Abs. 1 nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung die höchstzulässige Konzentration und Menge der an einem bestimmten Ort einwirkenden luftfremden Stoffe (Immissionsgrenzwerte) festlegen. In der Verordnung kann insbesondere nach der Widmung bzw. Nutzung von Gebieten unterschieden werden.
(2) Wenn in einem bestimmten Gebiet die Immissionsgrenzwerte lang andauernd oder wiederkehrend überschritten werden, hat die Bezirkshauptmannschaft die Sachlids in Betracht kommenden Behörden davon zu verständigen und erforderlichenfalls ein einvernehmliches Vorgehen zur Rückführung der Immissionen unter die Grenzwerte anzustreben.
(3) Nach einer Verständigung im Sinne des Abs. 2 haben die Behörden vor der Erteilung von landesrechtlichen Bewilligungen zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen für flüssige oder feste Brennstoffe ein Gutachten der Vorarlberger Umweltschutzanstalt einzuholen. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Rückführung der Immissionen unter die Grenzwerte nicht mehr erschwert wird, als nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit erforderlich ist.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft kann unter der im Abs. 2 genannten Voraussetzung zur Rückführung der Immissionen unter die Grenzwerte bzw. zur Vermeidung einer weiteren Zunahme der Immissionen im erforderlichen Ausmaß durch Verordnung strengere Regelungen treffen, als sie in einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 enthalten sind.
(5) Bei den Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 ist auf die Regelungen einer allfälligen staatsrechtlichen Vereinbarung mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen."
Artikel II
Übergangsregelung
Die Gebietskörperschaften dürfen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gelagerte Heizöle, die den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 nicht entsprechen, aufbrauchen.
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