LGBL_VO_19841109_43•Luftreinhalteverordnung
LGBL_VO_19841109_43LuftreinhalteverordnungGazette09.11.1984
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}Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl Nr. 35/1984, wird verordnet:
§ 1
Verwendung von Brennstoffen
(1) Als Brennstoffe dürfen nur verwendet werden:
(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden.
§ 2
Abgasverluste
Die Abgasverluste bei Anlagen, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, dürfen nachstehende Werte nicht überschreiten:
Nennheizleistung Abgasverluste
In kW in %
Feste 25 bis 50 21
Brennstoffe 51 bis 120 20
über 120 19
Flüssige und 15 bis 25 14
gasförmige 26 bis 50 13
Brennstoffe 51 bis 120 12
über 120 11
§ 3
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagenfür feste Brennstoffe
(1)Die Rauchfahne aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muß heller sein als der Grauwert 2 der in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grauwertkarte.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Rauchfahne beim Anheizen für die Dauer von fünf Minuten den Grauwert 2 der Grauwertkarte erreichen oder überschreiten; die Rauchfahne muß jedoch heller sein als der Grauwert 3 dieser Karte.
(3) Die staubförmigen Emissionen im Verbrennungsgas für feste Brennstoffe mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung dürfen 150 mg/m3 nicht übersteigen. Die Grenzwerte sind für Kohle auf 6 °/o, für Holz auf 13 °/o Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0° C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtgehaltes am Wasserdampf bezogen.
§ 4
Auswurfbegrenzung bei Ölfeuerungsanlagen
(1) Der Staub- und Rußgehalt der Abgase aus Ölfeuerungsanlagen, gemessen am Ende des Kessels, darf bei Heizöl extra leicht die Rußzahl 2, bei Heizöl leicht die Rußzahl 3, entsprechend der Filterpapiermethode nach Bacharach nicht überschreiten.
(2) Bei Lastschwankungen von mehr als 5 v. H. kann während der Laständerungen bis zu zwei Minuten nach dem Erreichen der neuen Last die Rußzahl um eine Einheit höher sein. Für den Anfahrtszeitraum bei kalter Anlage darf in den ersten 15 Minuten die geforderte Rußzahl überschritten werden.
(3) Die Abgase müssen ölfrei sein (Fließmitteltest).
§ 5
Ablagern und Verbrennen von Abfällen
(1) Das Ablagern von Abfällen im Freien,
(2) Sofern auf Grund des Abs. 1 Abfälle im Freien abgelagert werden dürfen, müssen sie mit Erdreich, Pflanzenteilen oder ähnlichem abgedeckt werden; Gruben und Behälter sind nach dem Einbringen von Abfällen jeweils mit einem Deckel zu verschließen.
(3) Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen oder im Freien ist verboten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
§ 6
Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Verbraucher bereits gelagerte Brennstoffe, die den Anforderungen nach § 1 Abs. 1 lit. c und e nicht entsprechen, dürfen noch aufgebraucht werden.
(2) Die Abgasverluste bei Anlagen, welche vor dem 1. 1. 1983 baupolizeilich genehmigt wurden, dürfen die im § 2 geforderten Werte bis zum 31. 12. 1990 um 4 °/o überschreiten.
(3) Die Brennstoff- und Abgasverordnung, LGBl. Nr. 17/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 39/ 1982, und die Verordnung über die Ablagerung und das Verbrennen von Abfällen, LGBl. Nr. 16/ 1973, treten außer Kraft.