Verordnungder Landesregierung über die Festsetzungder Tierseuchenfondsbeiträge
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tiereigentümern an den Tierseuchenfonds zu leistende Beitrag wird für jedes über drei Monate alte Rind und für jeden über ein Jahr alten Einhufer mit 18 S pro Jahr festgesetzt.
§ 2
Als Zeitpunkt der Einhebung der im § 1 festgesetzten Beiträge wird der 15. Mai jedes Jahres bestimmt.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge, LGBl. Nr. 15/1977, außer Kraft.