Verordnungder Landesregierung über die Angleichung der Bezüge der
Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg
Auf Grund des § 52 in Verbindung mit den §§ 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:
§ 1
Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,5706-fache.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 10/1984, außer Kraft.