Verordnungder Landesregierung über die Vorlage einer Endabrechnungnach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Gemäß § 45 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
(1) Nach Abschluß der Bauführung hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens jedoch zwölf Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung, die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können. Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen entfaltenden Baukosten sowie deren Berechnung zu enthalten.
(2) Bei der Errichtung von Eigenheimen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer Endabrechnung. Die ordnungsgemäße Erstellung des Förderungsobjektes ist jedoch durch die baubehördliche Benützungsbewilligung nachzuweisen. Die Belege über die Baukosten sind für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Bezug des Förderungsobjektes aufzubewahren und dem Amt der Vorarlberger Landesregierung über Verlangen zur Verfügung zu stellen.