Verordnungder Landesregierung über die Gewährung eines Nachlassesbei vorzeitiger Tilgung des Förderungsdarlehennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 49 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
§ 1
(1) Wird ein Darlehen, welches aus Mitteln der Wohnbauförderungsgesetz 1954, 1968 und 1984 finanziert wurde, vorzeitig zurückgezahlt, so ist dafür ein Nachlaß von 25 v. H. der Darlehensrestschuld zu gewähren. Dieser Nachlaß ist um Beträge, die der Darlehensschuldner in den letzten sieben Jahren vor Darlehensrückzahlung an Wohnbeihilfe empfangen hat, zu vermindern.
(2) Davon sind Darlehen betroffen, welche vor mindestens sieben Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zugesichert wurden.
(3) Die Gewährung eines Nachlasses ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung Gründe zur Kündigung des Förderungsdarlehens vorliegen.
§ 2
(1) Die Rückzahlung des Darlehens oder der Darlehensrestschuld kann durch einmalige gänzliche Tilgung oder durch Tilgung in Teilbeträgen erfolgen.
(2) Die Tilgung in Teilbeträgen ist nur in höchstens drei gleichbleibenden Jahresbeträgen zulässig.
§ 3
(1) Bei der Berechnung der Darlehensrestschuld ist von dem der Einbringung des Ansuchens nachfolgenden Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität auszugehen.
(2) Die Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Darlehensvertrag zu leisten. Die Annuitäten, die nach der Einbringung des Begehrens geleistet werden, sind auf den einmaligen Tilgungsbetrag oder auf den letzten geleisteten Teilbetrag anzurechnen.