Regierungsvorlage 22/1985
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 41/1983 und Nr. 40/1984, wird wie folgt geändert:
Im § 69 Abs. 1 lit. k hat der erste Satz zu lauten: Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 25jährigen, 30jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums. „
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) In der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1986 haben die Landesbediensteten Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von eineinhalb Monatsbezügen aus Anlaß des 25jährigen Dienstjubiläums, auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß des 30jährigen Dienstjubiläums und auf eine Belohnung in der Höhe von drei Monatsbezügen aus Anlaß des 40jährigen Dienstjubiläums. Der § 69 Abs. 1 lit. k, zweiter Satz, gilt sinngemäß.
(2) Landesbedienstete, deren 30jähriges Dienstjubiläum in die Zeit vor dem 1. Jänner 1985 gefallen ist, haben Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von vier Monatsbezügen aus Anlaß ihres 40jährigen Dienstjubiläums. Der § 69 Abs. 1 lit. k, zweiter Satz, gilt sinngemäß.
(3) Der Art. I und der Art. II Abs. 2 treten am 1. Jänner 1987 in Kraft.