LGBL_VO_19850925_40•Gemeindegesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19850925_40Gemeindegesetz, NeukundmachungGazette25.09.1985
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Gemeindegesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Gemeindegesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben, berücksichtigt:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber die Organisation der Gemeindeverwaltung
(Gemeindegesetz - GG.)
Äußerer Aufbau der Gemeinde
Allgemeines
§ 1
Gliederung des Landes in Gemeinden
Das Land Vorarlberg gliedert sich in die in der Anlage genannten Ortsgemeinden. Soweit im folgenden von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
§ 2
Begriff und rechtliche Stellung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 3
Grundsätze
Die Aufgaben der Gemeinde sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Auf den Schutz der Umwelt zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen ist Bedacht zu nehmen.
Gemeindegebiet
§ 4
Allgemeines
(1) Das Gemeindegebiet muß eine zusammenhängende Fläche bilden. Jedes Grundstück muß zum Gebiet einer Gemeinde gehören.
(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.
(3) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde gelten, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, für das gesamte Gemeindegebiet.
(4) Fallen dem Land Vorarlberg durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen.
§ 5
Grenzstreitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden hat die Landesregierung nach Recht und Billigkeit durch Verordnung zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur rechtswirksamen Erledigung der Grenzstreitigkeit durch Verordnung zu regeln.
§ 6
Grenzänderungen
(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, sind der übereinstimmende Wille der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grenzänderung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht. Zuvor hat die Landesregierung die Bürger, die im betroffenen Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zu hören.
(2) Grenzänderungen gemäß Abs. 1 sind im Landesgesetzblatt kundzumachen und dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.
(3) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich. Für eine allfällige Auseinandersetzung von Gemeindevermögen gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für Grenzänderungen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
§ 7
Bestandsänderungen
(1) Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § l in der Weise geändert wird, daß
(2) Sofern die beteiligten Gemeinden nicht eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Gemeindevermögens einschließlich der Gemeindeanstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds vorgelegt haben, ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch Gesetz zu regeln.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a bis c sind von der Landesregierung für die neugeschaffenen Gemeinden innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Neuwahlen der Gemeindevertretung auszuschreiben.
(4) Nach Erlassung eines Gesetzes gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.
(5) Die mit einer Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verbundenen Kosten haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt zwischen diesen eine Vereinbarung nicht zustande, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenen Vor- und Nachteile zu entscheiden.
(6) Alle durch eine Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Gemeindeeinwohner und Ehrungen
§ 8
Einwohner und Bürger
(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.
§ 9
Ehrungen
(1) Die Gemeinde kann Bürger und ehemalige Bürger der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, den Ehrenring oder das Verdienstzeichen der Gemeinde verleihen. Auf dem Ehrenring hat das Gemeindewappen angebracht zu sein.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, einem Ehrenbürger im Falle der Hilfsbedürftigkeit den seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Im übrigen begründen Ehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4) Ehrungen nach Abs. 1 und 2 können von der Gemeinde widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfährt, mit der der Verlust des aktiven Wahlrechtes zur Gemeindevertretung verbunden ist.
Symbole der Gemeinde
§ 10
Wappen
(1) Jede Gemeinde hat das Recht, ein Wappen zu führen. Die Verleihung des Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muß sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.
(3) Die Führung des Gemeindewappens oder seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens zu gewerblichen Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werden, wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werden.
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen Zwecken kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn dadurch das Wappen herabgewürdigt wird.
§ 11
Siegel
(1) Jede Gemeinde hat ein Siegel zu führen.
(2) Das Siegel hat die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt), den Namen und das Wappen der Gemeinde zu enthalten.
§ 12
Fahne
Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen und deren Aussehen durch Verordnung festzusetzen.
Namensbezeichnungen
§ 13
Städte und Marktgemeinden
(1) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen größeren über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine hervorragende Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadt“ verleihen.
(2) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine besondere Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen.
§ 14
Namensänderung
Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 nur hinsichtlich des Namens einer Gemeinde geändert wird, hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 15
Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächenund Gebäuden
(1) Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet geographische Bezeichnungen von ausschließlich oder überwiegend örtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.
(2) Die Landesregierung kann im Landesgebiet geographische Bezeichnungen von überörtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung, die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen ist, festsetzen.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen bezeichnen.
(4) Die Gemeinde hat alle bewohnbaren Gebäude mit einer Nummer zu bezeichnen. Am Gebäude oder an der Grundstückseinfriedung ist in einheitlicher Form eine Tafel mit dieser Nummer, allenfalls in Verbindung mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3, gut sichtbar anzubringen.
(5) Jeder Gebäudeeigentümer hat ohne Entgelt zu dulden, daß an seinem Gebäude oder Grundstück (Grundstückseinfriedung) eine Tafel mit einer Bezeichnung gemäß Abs. 3 und 4 angebracht wird.
(6) Die Gemeinde kann vom Gebäudeeigentümer den Ersatz der durch die Anfertigung und Anbringung der Tafel gemäß Abs. 4 bedingten Kosten verlangen.
(7) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde, im Falle des Abs. 2 die Landesregierung, ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.
II. HAUPTSTÜCK
Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 16
Allgemeines
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist
§ 17
Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 2 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes in eigener Verantwortung frei von Weisungen – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 83 – unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(3) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung einer staatlichen Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit einer Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das ortspolizeiliche Verordnungsrecht gemäß § 18.
§ 18
Ortspolizeiliche Verordnungen
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
§ 19
Übertragener Wirkungsbereich
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung von Landesgesetzen auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Ermittlungen, Strafvollzugs- und Vollstrekkungsakte, Überwachung der Einhaltung landesrechtlicher Vorschriften sowie durch Ausübung von Zwangsbefugnissen, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, mitzuwirken, soweit dies die Leistungsfähigkeit der Gemeinde erlaubt.
III. HAUPTSTÜCK
Wahl- und Stimmrecht der Gemeindebürger
§ 20
Wahl der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist von den Bürgern der Gemeinde zu wählen.
§ 21
Volksbegehren
(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, daß Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in bestimmter Weise erledigt werden.
(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(3) Volksbegehren müssen von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn sie von einem Fünftel der Bürger der Gemeinde unterschriftlich gestellt werden. Beschließt die Gemeindevertretung, daß dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen.
§ 22
Volksabstimmung
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Bürger der Gemeinde entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es ein Fünftel der Bürger der Gemeinde verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt.
(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(3) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist auf Grund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.
(4) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.
§ 23
Volksbefragung
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Meinung der Bürger der Gemeinde durch eine Abstimmung erfragt werden (Volksbefragung). Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es ein Fünftel der Bürger der Gemeinde verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt.
(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3) Auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.
§ 24
Wahl- und Abstimmungsverfahren
Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.
§ 25
Petitionsrecht
(1) Jedermann ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.
IV. HAUPTSTÜCK
Organe der Gemeinde
Allgemeines
§ 26
Bezeichnung der Organe
(1) Organe der Gemeinde sind
(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 27
Gemeindeamt und Gemeindearchiv
(1) Die Geschäfte der Gemeindeorgane sind durch das Gemeindeamt (Marktgemeindeamt, Amt der Stadt) zu besorgen.
(2) Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Seine Bestellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode. Der Ortsvorsteher muß seinen ordentlichen Wohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Er ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und diesem für die ordnungsgemäße Besorgung der Geschäfte verantwortlich. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Jede Gemeinde hat zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften ein Archiv zu führen.
§ 28
Befangenheit
(1) Der Bürgermeister, die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane der Gemeinde sowie die Gemeindebediensteten haben sich im Falle der Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Handelt es sich um Angelegenheiten, die in Kollegialorganen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, so haben die Genannten, soweit sie nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen werden, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen:
(2) Wenn andere als im Abs. 1 genannte Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit dieser Personen in Zweifel zu ziehen, hat das Kollegialorgan, dem die betroffene Person angehört, zu entscheiden, ob Befangenheit gegeben ist. Bei Angelegenheiten, die vom Bürgermeister nicht als Mitglied eines Kollegialorganes zu besorgen sind, entscheidet der Gemeindevorstand. Für Gemeindebedienstete entscheidet der Bürgermeister.
(3) Die bloße Rückwirkung einer alle im Abs. 1 genannten Personen oder einzelne Gruppen derselben oder die Bewohner einzelner Gemeindeteile betreffenden Maßnahme auf die Interessen des einzelnen bildet keinen Befangenheitsgrund.
(4) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretung, so hat die Landesregierung für die Behandlung dieser Angelegenheit einen Amtsverwalter zu bestellen, wobei der § 89 Abs. 3 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Forderungen aus Schäden, für welche die Gemeindevertretung der Gemeinde haftet. Wenn ein anderes Kollegialorgan der Gemeinde gemäß § 26 Abs. 1 wegen Befangenheit beschlußunfähig ist, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.
(5) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt. Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Wahlen und für die Erlassung von Anordnungen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten, sowie im Falle der Abberufung des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.
§ 29
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht für den Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(2) Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.
§ 30
Entschädigung
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine angemessene, von der Gemeinde festzusetzende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 des Bürgermeister Pensionsgesetzes nicht unterschreiten. Die Mitglieder von sonstigen Gemeindeorganen haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde festgesetzt ist.
(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung festzusetzen. Hiebei sind die Einwohnerzahl der Gemeinde und der Umfang der Tätigkeit des Bürgermeisters oder sonstiger Mitglieder von Gemeindeorganen zu berücksichtigen.
§ 31
Abberufung des Bürgermeisters, der Mitgliederdes Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung hat das Recht, den Bürgermeister sowie die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch Beschluß abzuberufen.
(2) Ein Antrag auf Abberufung des Bürgermeisters kann von mindestens einem Drittel der Gemeindevertreter schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat der Vizebürgermeister den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Scheidet der Bürgermeister durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, so gelten bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters die Regelungen über die Vertretung des Bürgermeisters.
(3) Für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wurden die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse auf Grund von Wahlvorschlägen entsandt, so kann ein Antrag auf Abberufung nur von zwei Dritteln der Gemeindevertreter jener Parteifraktion gestellt werden, auf deren Wahlvorschlag ein solches Mitglied entsandt wurde.
(4) Die Sitzung der Gemeindevertretung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.
§ 32
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten solche Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(3) Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Hiebei gilt der Abs. 2 sinngemäß.
(4) Durch eine Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt (Gemeindeblatt) wird das Inkrafttreten der Verordnung nicht berührt.
(5) Jede Gemeinde hat eine Verordnungssammlung anzulegen, die im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist.
Gemeindevertretung
§ 33
Allgemeines
(1) In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtvertretung“.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung „Gemeindevertreter“, in Städten die Bezeichnung „Stadtvertreter“.
§ 34
Mitgliederzahl
(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden
bis zu 500 Einwohnern 9
mit 501 bis l.000 Einwohnern 12
mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern 15
mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern 18
mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern 21
mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern 24
mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern 27
mit 8.001 bis 11.000 Einwohnern 30
mit 11.001 bis 15.000 Einwohnern 33
mit mehr als 15.000 Einwohnern 36.
(2) Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Seit der letzten Volkszählung allenfalls eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes sind hiebei zu berücksichtigen.
§ 35
Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der Gemeindevertretung beträgt fünf Jahre. Die Funktionsdauer beginnt mit dem Gelöbnis der Gemeindevertreter in der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretung kann in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Gemeindevertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihre Auflösung beschließen. Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzleute erledigt ist, verlieren auch alle übrigen Gemeindevertreter ihr Mandat. Hiebei ist der zweite Satz des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die im Falle des Abs. 2 neu gewählte Gemeindevertretung bleibt nur für den Rest der Funktionsdauer im Amt. Falls jedoch innert sechs Monaten vor den allgemeinen Gemeindevertretungswahlen in einer Gemeinde Neuwahlen gemäß Abs. 2 stattgefunden haben, unterbleibt in diesen Gemeinden die allgemeine Wahl. Die Gemeindevertretung bleibt in diesem Falle bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer im Amt.
§ 36
Konstituierende Sitzung
(1) Die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung ist vom Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens vier Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann. Im Falle einer Anfechtung des Wahlergebnisses ist, sofern nicht Neuwahlen durchzuführen sind, die konstituierende Sitzung so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde stattfinden kann. Bei Verhinderung von Gemeindevertretern gilt der § 42 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde bis nach der Wahl des Bürgermeisters den Vorsitz zu führen.
§ 37
Gelöbnis
(1) Die Gemeindevertreter haben in der konstituierenden Sitzung vor dem Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das
Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde ... nach bestem
Wissen und Gewissen zu fördern.„
(2) Ist der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Gemeindevertreter, so hat er das Gelöbnis gemäß Abs. 1 nach Ablegung des Gelöbnisses der übrigen Gemeindevertreter vor diesen abzulegen.
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist jedoch zulässig.
(4) Nach der konstituierenden Sitzung eintretende Gemeindevertreter und Ersatzleute haben das Gelöbnis spätestens in der ersten Gemeindevertretungssitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Bürgermeister abzulegen.
§ 38
Rechte
(1) Die Gemeindevertreter sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu stellen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Parteifraktionen, die in einem Ausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, einen Gemeindevertreter oder ein Ersatzmitglied in die Sitzungen dieser Ausschüsse als Zuhörer zu entsenden.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung in die zur Behandlung stehenden Akten oder Aktenteile, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich sind, Einsicht zu nehmen. Dies gilt nicht für Mitglieder der Gemeindevertretung in Angelegenheiten, in denen sie befangen sind.
(4) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt, in den Sitzungen Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beantworten.
§ 39
Mandatsverlust und Mandatsverzicht
(1) Ein Gemeindevertreter ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
(2) Der Mandatsverlust ist durch den Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde auszusprechen. Gegen diese Entscheidung steht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Berufung offen. Ober die Berufung hat die für Gemeindewahlen zuständige Landeswahlbehörde in oberster Instanz zu entscheiden.
(3) Ein Gemeindevertreter kann auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an den Bürgermeister wirksam.
§ 40
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal, zu Sitzungen einzuberufen.
(2) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung einzuberufen, wenn es wenigstens ein Viertel der Gemeindevertreter unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fällt, oder wenn es die Aufsichtsbehörde unter Angabe einer Begründung verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen des Antrages stattzufinden.
(3) Die Einberufung muß den Gemeindevertretern schriftlich und spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zugestellt werden. Hiebei werden Sonn- oder Feiertage nicht gezählt. In der Einberufung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekanntzugeben.
(4) Bei Abwesenheit eines Gemeindevertreters kann die Einberufung auch an erwachsene Dienstnehmer oder zur Familie gehörige Hausgenossen des Empfängers zugestellt werden, sofern sie dem Zusteller bekannt sind.
(5) Werden Personen nach Abs. 4 nicht angetroffen, so kann die Einberufung dem in demselben Haus wohnenden Vermieter oder einer von diesem bestellten, ebenda wohnenden Aufsichtsperson eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Annahme bereit sind.
(6) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzumachen. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
(7) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluß.
(8) Gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeindevertretungssitzung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
§ 41
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung festzusetzen. Ein auf der Tagesordnung stehender Gegenstand kann, ausgenommen im Falle des Abs. 2, vom Vorsitzenden oder durch Beschluß der Gemeindevertretung zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände kann nach Festsetzung der Tagesordnung nur mehr durch die Gemeindevertretung abgeändert werden.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretungssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens drei Gemeindevertretern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich verlangt wird.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies die Gemeindevertretung vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Gegenstände dürfen erst am Schluß der Sitzung behandelt werden.
(4) Jede Tagesordnung hat einen Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“, „allfälliges“ und dergleichen dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
§ 42
Anwesenheitspflicht, Einberufung vonErsatzleuten
(1) Die Gemeindevertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Gemeindevertreter an der Teilnahme verhindert, so ist dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Wenn Gemeindevertreter verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, hat der Bürgermeister unverzüglich an deren Stelle und mit deren Rechten die Ersatzleute in der Reihenfolge zu der Sitzung einzuberufen, in der sie nach den Bestimmungen über die Wahl zur Gemeindevertretung auf frei werdende Gemeindevertretungssitze nachrücken.
(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zur Sitzung einberufenen Gemeindevertreters oder Ersatzmitgliedes ist das nächstfolgende, nicht verhinderte Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Bürgermeister berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.
(4) Wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, darf nur ein Ersatzmitglied derselben Parteiliste zu der Sitzung einberufen werden oder an der Sitzung teilnehmen.
§ 43
Beschlüsse, Wahlen
(1) Die Gemeindevertretung kann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn sämtliche Gemeindevertreter ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Abstimmung wenigstens die Hälfte der Gemeindevertreter anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(2) Ist die Gemeindevertretung beschlußunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein. Bei einer solchen Sitzung ist die Gemeindevertretung beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gemeindevertreter anwesend ist.
(3) Bei Berechnung der Beschlußfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.
§ 44
Abstimmung
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluß der Gemeindevertretung oder zu einer Wahl der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
(3) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen zu erfolgen. Geheim oder namentlich abzustimmen ist, wenn dies gesetzlich festgelegt ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Eine namentliche Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn es von einem Viertel der Gemeindevertreter verlangt wird. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.
(4) Die Gemeindevertreter haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
§ 45
Verhandlungssprache
Die Verhandlungssprache der Gemeindevertretung ist die deutsche Sprache.
§ 46
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Ton- und Bildaufnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung.
(2) Der Bürgermeister kann bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände ausnahmsweise in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen, wenn die Geheimhaltung der Beratung oder Beschlußfassung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist oder eine freie Beratung oder Beschlußfassung sonst nicht gewährleistet erscheint. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
(3) Die Öffentlichkeit kann auch durch die Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn es sich um Angelegenheiten der im Abs. 2 bezeichneten Art handelt.
(4) Bei Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 90 und des Rechnungshofberichtes sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(5) Anträge auf Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung und auf Ausschluß der Öffentlichkeit sowie Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(6) Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann außerdem die Vertraulichkeit der Beschlußfassung beschließen.
§ 47
Verhandlungsschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat insbesondere zu enthalten
(2) Sofern mit der Abfassung der Verhandlungsschrift von der Gemeindevertretung nicht ein Gemeindevertreter oder ein Gemeindebediensteter als Schriftführer beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine in die Gemeindevertretung wählbare Person zu betrauen. Diese Person unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Die Verhandlungsschrift ist mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Gemeindevertreter aufzulegen. Den Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.
(5) Den Gemeindevertretern steht es frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.
(6) Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
(7) Soweit nicht § 32 Anwendung findet, sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefaßt wurden, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen. Der § 32 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeindevertretungssitzungen sind gesondert zu führen. Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten sinngemäß.
(9) Die Verhandlungsschriften sind im Gemeindearchiv aufzubewahren.
§ 48
Vorsitz und Sitzungspolizei
(1) Der Bürgermeister hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Da Vorsitzende ist auch berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen. Er hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen. Er darf die Rede eines Gemeindevertreters aber nur zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte unterbrechen, oder wenn es sich um Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 6 handelt.
(2) Maßnahmen des Vorsitzenden sind bei Abschweifung von der Sache der Ruf zur Sache, bei Reden, die den Anstand verletzen oder einen strafbaren Tatbestand begründen, der Ruf zur Ordnung.
(3) Nach zweimaligem Ruf zur Sache oder nach dem Ruf zur Ordnung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
(4) Der Vorsitzende kann einen Gemeindevertreter, der gegen Anstand, Sitte oder die Verhandlungsdisziplin schwer verstößt oder die übrigen Gemeindevertreter in ihrer Arbeit absichtlich behindert, von der Teilnahme an dieser oder auch an mehreren, höchstens jedoch an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ausschließen. Eine solche Verfügung des Vorsitzenden kann die Gemeindevertretung in der folgenden Sitzung auf Grund eines aus ihrer Mitte gestellten Antrages ganz oder teilweise aufheben.
(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung schließen.
(6) Bei Störungen von Sitzungen der Gemeindevertretung durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf Presse- und Rundfunkberichterstatter nur dann und insoweit, als sie an der Ruhestörung beteiligt waren.
§ 49
Geschäftsordnung
(1) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluß der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Ober die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden.
(2) Hierauf ist zuerst über die Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen. Über weitergehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weitgehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat der Vorsitzende zu entscheiden, welcher Antrag als weitergehend anzusehen ist.
(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(4) Die Gemeindevertretung hat das Recht, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Redeordnung, über Anträge auf Geschäftsbehandlung und über die Ausübung der Sitzungspolizei enthalten.
§ 50
Aufgaben
(1) Eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
(2) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlußrecht an sich ziehen.
(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlußrecht in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b mit Ausnahme der Z. 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlußrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 v.H. der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) abgetreten werden.
§ 51
Ausschüsse, Allgemeines
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Gemeindevertretung nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse bestellen
(2) Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.
(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuß nach Abs. 1 lit. c das Beschlußrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 abtreten.
(4) In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuß mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 2 zu wählen. Für Ausschußmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach § 37 Abs. 1.
(5) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann Stellvertreter zu wählen. Als Obmann und Obmann Stellvertreter dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt Waden. Den Vorsitz im Ausschuß hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.
(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 fit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschußmitgliedern jeden gewünschten Aufschluß zu geben.
(8) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und außerdem vertraulich. Die Vertraulichkeit kann durch Beschluß des Ausschusses aufgehoben werden. Im übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen.
§ 52
Prüfungsausschuß
(1) Die Gemeindevertretung hat zur Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde einen Ausschuß gemäß § 51 Abs. 1 lit. b zu wählen (Prüfungsausschuß). Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 1 fit. c sowie jene Mitglieder der Gemeindevertretung, die Gemeindebedienstete sind dürfen dem Prüfungsausschuß nicht angehören. Gehören der Gemeindevertretung mehr als eine Parteifraktion an, kommt das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses jenen Parteifraktionen zu, die nicht den Bürgermeister stellen.
(2) Der Prüfungsausschuß hat die Gebarung in bezug auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(3) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses und des Vermögensnachweises ist die Gebarung mindestens zweimal jährlich, einmal hievon unvermutet, sowie außerdem bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Person zu überprüfen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist der Gemeindevertretung ein schriftlicher Bericht des Prüfungsausschusses ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Vor der Vorlage an die Gemeindevertretung ist dem Bürgermeister und der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Person Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahmen sind der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. Den Parteifraktionen ist je eine Kopie des Berichtes und der allfälligen Stellungnahmen mindestens eine Woche vor der Gemeindevertretungssitzung, in der der Bericht behandelt wird, zu übermitteln.
§ 53
Berufungskommissionen
(1) In den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.
(2) Eine Berufungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf, höchstens aber sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sind von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden. Gehören der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen an, so sind die weiteren Mitglieder unter Einrechnung des Vorsitzenden auf die betreffende Parteifraktion im Verhältnis der Stärke der Parteifraktionen in der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Parteifraktionen in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Gemeindevertretung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(3) Die Berufungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit der Maßgabe erforderlich, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.
(4) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.
Gemeindevorstand
§ 54
Allgemeines
(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten die Bezeichnung „Stadtrat“.
§ 55
Mitgliederzahl
Die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes hat die Gemeindevertretung in ihrer konstituierenden Sitzung festzusetzen. Diese Zahl muß mindestens drei betragen, darf aber im übrigen den vierten Teil der Zahl der Gemeindevertreter nicht übersteigen.
§ 56
Wahl
(1) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind einzeln aus der Mitte der Gemeindevertreter auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung durch Stimmzettel zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Gemeindevorstandes.
(2) Gehören der Gemeindevertretung Vertreter verschiedener Parteifraktionen an, so sind die zu besetzenden Stellen des Gemeindevorstandes auf diese Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung der Gemeindevertretungsmandate aufzuteilen. Dabei sind die bei der Gemeindevertretungswahl abgegebenen gültigen Stimmen zugrundezulegen. Jede Parteifraktion hat die von ihr in den Gemeindevorstand zu entsendende Vertretung vor der Wahl vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist schriftlich zu erstatten und muß von der Mehrheit der der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter unterzeichnet sein. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig. Erstattet eine Parteifraktion keinen vorschriftsmäßigen Vorschlag, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten war, so gilt dies als Verzicht. In einem solchen Falle hat die Wahl in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters durch die gesamte Gemeindevertretung zu erfolgen.
(3) Wenn die Gemeindevertretung, ohne daß Wahlvorschläge von Parteien vorgelegen sind, gewählt wurde oder wenn alle Gemeindevertreter derselben Partei angehören, sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes in je einem gesonderten Wahlakt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters zu wählen.
(4) Von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ausgenommen sind
(5) Das Ergebnis der Wahl und alle später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeindevorstandes sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben.
§ 57
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl des Gemeindevorstandes kann von jedem hiebei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, bei der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde schriftlich angefochten werden.
(2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht binnen zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Berufung offen, die bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen ist.
(3) Über die Berufung hat die für Gemeindewahlen zuständige Landeswahlbehörde in oberster Instanz zu entscheiden.
§ 58
Amtsverlust und Amtsverzicht
(1) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes verliert sein Amt, wenn es sein Gemeindevertretungsmandat verliert.
(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an den Bürgermeister wirksam.
(3) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ist die frei gewordene Stelle ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen der §§ 56 und 57 sinngemäß anzuwenden sind.
§ 59
Geschäftsordnung
(1) Der Gemeindevorstand hat seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nichtöffentlichen Sitzungen zu fassen. Die Beratung ist vertraulich.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand nach Bedarf einzuberufen. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein.
(3) Über die Beschlüsse des Gemeindevorstandes ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht jedem Gemeindevertreter offen. Allen Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.
(4) Im übrigen gelten für den Gemeindevorstand die Bestimmungen der §§ 38, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß.
§ 60
Aufgaben
(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeindevorstand kann die Berichterstattung oder Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten des Abs. 1, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist dem Bürgermeister übertragen. Hievon ausgenommen sind die Befugnis gemäß Abs. 3 sowie die Angelegenheiten des § 50 Abs. 3.
(3) Kann in dringenden Fällen der Beschluß de Gemeindevertretung nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Gemeindevorstand berechtigt, namens der Gemeindevertretung tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für Entscheidungen über Rechtsmittel und jene Beschlüsse, die auf Grund der Landesverfassung der Gemeindevertretung vorbehalten sind sowie für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß der Gemeinde.
(4) Verfügungen gemäß Abs. 3 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister der Gemeindevertretung in der nächstfolgenden Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Berichte“ zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.
Bürgermeister
§ 61
Wahl
(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung vor der Wahl des Gemeindevorstandes den Bürgermeister durch Stimmzettel zu wählen.
(2) Der Bürgermeister muß in die Gemeindevertretung wählbar sein. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind jedoch die im § 56 Abs. 4 lit. a genannten Personen.
(3) Kommt beim ersten Wahlgang eine unbedingte Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
(4) Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen.
(5) Beim dritten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl), in Ermangelung solcher Zahlen oder wenn der zu Wählende nicht Gemeindevertreter ist, entscheidet das Los. Jede Stimme, die beim dritten Wahlgang auf andere Personen entfährt, ist ungültig.
(6) Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), wer als gewählt gilt. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl), in Ermangelung solcher Zahlen oder wenn der zu Wählende nicht Gemeindevertreter ist, entscheidet das Los.
(7) Falls der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ungeschmälert zu.
(8) Falls der Bürgermeister nicht Gemeindevertreter ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Gemeindevertreters ungeschmälert zur Ein solcher Bürgermeister hat das nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebene Gelöbnis in der ersten Gemeindevertretungssitzung, an der er teilnimmt, vor der Gemeindevertretung abzulegen.
(9) Für die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters gelten die Bestimmungen des § 57 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben.
§ 62
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Gemeindevorstandes als Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen.
(2) Der Stellvertreter des Bürgermeisters führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister“.
(3) Der Vizebürgermeister hat den Bürgermeister bei dessen Verhinderung oder bei Erlöschen seines Amtes in allen dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu vertreten.
(4) Bei der Wahl des Vizebürgermeisters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 9 und 10 sinngemäß anzuwenden.
§ 63
Funktionsdauer und Amtsverzicht
(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister sind auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu wählen. Ihre Funktion beginnt mit ihrem Gelöbnis und endet mit dem Gelöbnis des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.
(2) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister handelt, an den Vizebürgermeister, wirksam.
(3) Erlischt das Amt des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode nach den Bestimmungen der §§ 61 und 62 vorzunehmen. Der § 56 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 64
Gelöbnis und Dienstausweis
(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister haben ehestens nach ihrer Wahl vor dem Bezirkshauptmann oder dessen Stellvertreter folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie ade übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten und in dem der Gemeinde durch Gesetz übertragenen Wirkungsbereich die Weisungen der staatlichen Behörden nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen.“
(2) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Bürgermeister und dem Vizebürgermeister nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustehen, aus dem hervorgeht, daß die darin genannte Person Bürgermeister bzw. Vizebürgermeister der im Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters, so ist der Ausweis zurückzugeben.
§ 65
Verhinderung des Bürgermeisters undVizebürgermeisters
Sind der Bürgermeister und der Vizebürgermeister an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so haben die Gemeindevorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl, mangels an Gemeindevorstandsmitgliedern der Gemeindevertreter mit der höchsten Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), die Funktion des Bürgermeisters auszuüben. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl) entscheidet das Los. In Ermangelung solcher Zahlen hat der an Jahren älteste Gemeindevertreter die Funktion des Bürgermeisters auszuüben.
§ 66
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Dem Bürgermeister obliegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
(2) Als Vorstand des Gemeindeamtes obliegen dem Bürgermeister
(3) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 lit. a umfaßt nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Gemeindevorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, namens des Gemeindevorstandes tätig zu werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 3.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister dem Gemeindevorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bürgermeister kann ihm zustehende Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches an Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen. Hiebei sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(7) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.
§ 67
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(3) Die vom Bürgermeister mit der Vollziehung von Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beauftragten Mitglieder des Gemeindevorstandes sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis zu 10.000 S bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung nicht berührt.
§ 68
Hemmung des Vollzuges
(1) Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorgans der Gemeinde ein Gesetz verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und innert zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat der Bürgermeister den Beschluß durchzuführen und unverzüglich die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorgans der Gemeinde einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er, soweit es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt, mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand ehestens zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung in die nächste Gemeindevertretungssitzung zu bringen. Wiederholt oder bestätigt die Gemeindevertretung den Beschluß, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.
§ 69
Urkundenfertigung
(1) Rechtsgeschäfte, die privatrechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten zum Inhalt haben und der Beschlußfassung der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes vorbehalten sind, bedürfen der Schriftform. Derartige Urkunden sind vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes zu unterfertigen.
(2) Betritt die Urkunde eine Angelegenheit, für die eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, so ist in der Urkunde auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung anzuführen.
(3) Urkunden, welche die Vergabe von Aufträgen betreffen, bedürfen nur der Unterschrift des Bürgermeisters.
(4) Eine Verpflichtung der Gemeinde tritt nur ein, wenn die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 eingehalten wurden.
V. HAUPTSTÜCK
Wirtschaft der Gemeinde
Vermögensverwaltung
§ 70
Gemeindevermögen
(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten und, soweit es sich um ertragsfähiges Vermögen handelt, nutzbringend zu verwalten.
(2) Vermögenswerte dürfen nur erworben werden, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.
(3) Vermögenswerte dürfen nur veräußert werden, wenn sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde in absehbarer Zeit nicht notwendig sind.
§ 71
Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Die Gemeinde darf eine wirtschaftliche Unternehmung nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde insbesondere nicht, wenn
(2) Eine Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen ist nur zulässig, wenn dies den im Abs. 1 bezeichneten Grundsätzen entspricht.
§ 72
Vermögensnachweis
(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind durch den Bürgermeister laufend zu erfassen und in Übersicht zu halten.
(2) Im Vermögensnachweis sind Ale Vermögensbestände und Verbindlichkeiten angemessen zu bewerten.
(3) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung Bestimmungen über eine einheitliche Form des Vermögensnachweises und Richtlinien über die Bewertung zu erlassen.
Haushaltsführung
§ 73
Allgemeines
(1) Der Voranschlag hat die Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes in einem Kalenderjahr zu bilden. Er hat zu enthalten
(2) Die Höhe der Ausgaben gemäß Abs. 1 lit. c ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
(3) Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Voranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
(4) Der vom Gemeindevorstand beschlossene Voranschlagsentwurf ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlußfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen.
(5) Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.
(6) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluß, zu erlassen.
§ 74
Einwendungen gegen den Voranschlag
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung ehestens zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann binnen sechs Wochen nach Einlangen des Voranschlages Einwendungen gegen den Voranschlag erheben, wenn dieser die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllt.
(2) Erhebt die Landesregierung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Einwendungen, hat die Gemeindevertretung darüber ohne unnötigen Aufschub zu beschließen.
§ 75
Voranschlagsprovisorium
(1) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Gemeindeorgane im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ersten Hälfte des Haushaltsjahres ermächtigt, Ausgaben nach dem Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Ausgaben je Monat ein Zwölftel der Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen, und einen Kassenkredit auf die Dauer von höchstens neun Monaten aufzunehmen. Der Kassenkredit darf 20 v.H. der Finanzkraft nicht übersteigen.
(2) Wurde der Voranschlag während des ersten Halbjahres nicht beschlossen, so kann die Landesregierung einen Amtsverwalter bestellen, der den Gemeindevoranschlag an Stelle der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf § 73 festzulegen hat. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 und 6 gelten sinngemäß.
§ 76
Abweichungen vom Voranschlag,Nachtragsvoranschlag
(1) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare Ausgaben, die in dem betreffenden Voranschlagsausatz keine Bedeckung finden (überplanmäßige Ausgaben), so kann der Gemeindevorstand beschließen, daß der Voranschlagsansatz bis zu 10 v.H. des Ansatzes, höchstens aber bis zu 1 v.H. der Finanzkraft überschritten werden darf. Diese Ausgabenüberschreitung ist nur zulässig, wenn Bedeckung durch Einsparung bei anderen Voranschlagsstellen oder durch nicht für andere Zwecke gebundene Mehreinnahmen gegeben ist. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.
(2) Die Gemeindevertretung kann den Gemeindevorstand ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 um bestimmte Beträge oder um Hundertsätze zu überschreiten, höchstens aber bis zu 1 v.H. der Finanzkraft.
(3) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, für den im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgaben), so ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfaß 0,5 v.H. der Finanzkraft übersteigen oder eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist. Für überplanmäßige Ausgaben ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist.
(4) Für den Nachtragsvoranschlag sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 sinngemäß anzuwenden.
§ 77
Durchführung des Voranschlages
(1) Die vorgesehenen Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Der Bürgermeister hat das Recht, die Durchführung einer Zahlung der Gemeinde anzuordnen (Anweisungsrecht). Für Zahlungen in Höhe von mehr als 1 v.T. der Finanzkraft darf der Bürgermeister das Anweisungsrecht nicht übertragen (§ 27 Abs. 2). An Personen, die mit der Ausübung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte betraut sind, darf das Anweisungsrecht nicht übertragen werden.
(3) Der Gemeindevorstand kann zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben auf die Dauer von höchstens neun Monaten Kassenkredite aufnehmen. Diese dürfen 20 v.H. der Finanzkraft nicht übersteigen.
§ 78
Rechnungsabschluß
(1) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluß zu erstellen und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Gemeindevertretung vorzulegen. Der Rechnungsabschluß ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlußfassung in der Gemeindevertretung, zuzustehen.
(2) Der Rechnungsabschluß hat den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung zu umfassen. Der Kassenabschluß hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten. Sie muß im besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Oberschuß oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.
(3) Der Rechnungsabschluß ist vom Bürgermeister unverzüglich nach der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Rechnungsführung
§ 79
Kassenführung
(1) Sofern mit der Leitung der Kassengeschäfte nicht ein Gemeindebediensteter beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine in die Gemeindevertretung wählbare Person zu betrauen. Für diese Person gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Befangenheit und Amtsverschwiegenheit.
(2) Zahlungen dürfen nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder sonst anweisungsberechtigter Personen geleistet werden.
(3) Barzahlungen an die Gemeinde dürfen nur die im Abs. 1 genannte Person oder andere von der Gemeindevertretung ausdrücklich dazu ermächtigte Personen entgegennehmen. Die Namen der zur Entgegennahme von Barzahlungen ermächtigten Personen sind im Gemeindeamt durch Anschlag kundzumachen.
(4) Die Funktion einer der im Abs. 1 und 3 genannten Personen darf nicht durch den Bürgermeister ausgeübt werden.
(5) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Rechnungs- und Kassenführung, insbesondere über die Einrichtung der Gemeindekasse, Zahlungsvollzug, Geldverwaltung, Oberschüsse und Fehlbeträge, Führung und Aufbewahrung der Bücher und Belege, Verrechnung der Haushaltsgebarung, der durchlaufenden Gebarung und des Vermögens zu erlassen und hiebei auch die Verwendung bestimmter Vordrucke anzuordnen.
§ 80
Buchführung
(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.
(2) Der Bürgermeister darf die Buchhaltungsgeschäfte nicht unmittelbar selbst führen.
VI. HAUPTSTÜCK
Aufsicht über die Gemeinde
§ 81
Allgemeines
(1) Das Land hat die staatliche Aufsicht über die Gemeinde dahin auszuüben, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Soweit in diesem Hauptstück von Angelegenheiten der Gemeinde die Rede ist, sind darunter jene zu verstehen, die von der Gemeinde als selbständigem Wirtschaftskörper besorgt werden und jene, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung zugehören.
(3) Wenn von der Gemeinde Maßnahmen rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes Abhilfe zu schaffen.
(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer den Fällen der §§ 83 und 91 niemandem ein Rechtsanspruch zu.
(5) Bei Ausübung der Aufsicht sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles gemäß Abs. 1 noch gewährleistet erscheint.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Gemeindevertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
§ 82
Auskunftsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die im einzelnen Falle verlangten Auskünfte zu erteilen und Oberprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
§ 83
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Jeder Bescheid eines Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Vorstellungsbelehrung zu enthalten.
(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch beim Gemeindeamt oder bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wird die Vorstellung beim Gemeindeamt eingebracht, so ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen, unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde mit einer Gegenäußerung vorzulegen.
(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch auf Antrag des Einschreiters die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Einschreiter ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Gemeindeorgan, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, den Vollzug aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
(5) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide Gebrauch zu machen.
(6) Unzulässige oder verspätet eingebrachte Vorstellungen sind von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
(7) Wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt wurden, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
§ 84
Prüfung von Verordnungen
(1) Der Bürgermeister hat Verordnungen der Gemeinde unverzüglich nach der Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Findet die Aufsichtsbehörde, daß eine Verordnung der Gemeinde gesetzwidrig ist, so hat sie die Gemeinde unter Angabe der Gründe und Setzung einer angemessenen Frist zu einer Gegenäußerung aufzufordern. Nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach ungenütztem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde die Verordnung, wenn diese gesetzwidrig ist, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Sofern die Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist, hat die Aufsichtsbehörde auszusprechen, daß die Verordnung gesetzwidrig war.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Sie treten, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.
(4) Der Bürgermeister hat eine von der Aufsichtsbehörde erlassene Verordnung unverzüglich in gleicher Weise kundzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Gemeinde.
§ 85
Prüfung von Bescheiden
(1) Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Mißständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nicht mehr zulässig.
(3) Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen und aus denen einem Dritten kein Recht erwachsen ist, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 86
Prüfung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinde, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 84 und 85 fallen und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, daß mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.
§ 87
Ersatzvornahme
(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist hat die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 88
Ordnungsstrafen und Amtsverlust
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu 10.000 S auferlegen.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Ahndung von gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes können wegen Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches regeln, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung wird die durch nicht berührt.
§ 89
Auflösung der Gemeindevertretung
(1) Wenn die Gemeindevertretung dauernd arbeits- oder beschlußunfähig ist oder wenn aus sonstigen wichtigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde, soweit mit dem Aufsichtsmittel der Ersatzvornahme das Auslangen nicht gefunden werden kann, die Gemeindevertretung auflösen. Mit der Auflösung erlöschen alle Mandate einschließlich des Mandates eines nicht der Gemeindevertretung angehörenden Bürgermeisters. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters unverzüglich einen Amtsverwalter einzusetzen.
(3) Auf Vorschlag der Parteifraktionen, die im Gemeindevorstand vertreten waren, hat die Aufsichtsbehörde zur Beratung des Amtsverwalters einen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und parteimäßigen Zusammensetzung dem Gemeindevorstand entspricht, wie er vor der Auflösung bestanden hat.
(4) Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(5) Nach der Auflösung ist ehestens die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben. Für die neu gewählte Gemeindevertretung gilt § 35 Abs. 3 sinngemäß.
(6) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
§ 90
Überprüfung der Gebarung
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Das Überprüfungsergebnis ist in einem Bericht und einem Anhang zusammenzufassen. In den Anhang sind die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde geringfügigen Mängel, insbesondere jene formaler Art, aufzunehmen.
(3) Das Überprüfungsergebnis ist dem Bürgermeister schriftlich zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung des Überprüfungsergebnisses samt einer allfälligen Stellungnahme jedem Mitglied des Gemeindevorstandes sowie jeder Parteifraktion mindestens zwei Wochen vor der Gemeindevertretungssitzung, in der der Bericht behandelt wird, zuzustellen.
(4) Der Bürgermeister hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschob unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
§ 91
Genehmigung von Beschlüssen
(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, abgesehen von den in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen, Beschlüsse der Gemeindeorgane über
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn der Beschluß gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Gemeinde verbunden oder geeignet ist, nachteilige überörtliche Rückwirkungen hervorzurufen.
(3) Rechtsgeschäfte, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit deren Erteilung rechtswirksam.
§ 92
Aufsichtsbehörde und Verfahren
(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, die Bezirkshauptmannschaft. In anderen Gesetzen begründete Aufsichtsrechte der Landesbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 83 und 89 bis 91 ist die Landesregierung. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
(3) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 40 Abs. 2, 81 Abs. 6 und 82 ist die Bezirkshauptmannschaft und die Landesregierung.
(4) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen für jenes nach § 84, gelten ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kosten nach den §§ 87 Abs. 2, 88 Abs. 1 und 89 Abs. 6 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen sowie nach § 84 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) anzufechten.
VII. Hauptstück
Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften
Gemeindeverbände
§ 93
Bildung von Gemeindeverbänden durchVereinbarung
(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den folgenden Absätzen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
(2) Die Vereinbarung hat die erforderlichen Regelungen über die Bildung (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz), die Organisation (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes, Haftung), den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Gemeindeverbandes zu enthalten.
(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.
(4) Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein.
(5) Der Verbandsversammlung müssen jedenfalls zugewiesen werden:
(6) Dem Verbandsobmann müssen jedenfalls zugewiesen werden:
(7) Die Beschlüsse in Angelegenheiten des Abs. 5 lit. b und c bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis.
(9) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.
(10) Die Landesregierung hat in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes die erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen.
§ 94
Bildung von Gemeindeverbänden durchVerordnung
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können im Interesse der Zweckmäßigkeit für Angelegenheiten der Vollziehung oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die erforderlichen Regelungen über die Bildung und die Organisation des Gemeindeverbandes zu enthalten. Sie muß den folgenden Absätzen entsprechen und ist im übrigen in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes zu erlassen.
(3) Die Abs. 3 und 4 des § 93 gelten auch für Gemeindeverbände, die durch Verordnung gebildet werden. Die Stimmrechte in der Verbandsversammlung sind unter Bedachtnahme auf den Umfang der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt, aufzuteilen. Dabei sind die gemäß § 93 Abs. 4 zu vergebenden Stimmrechte zu berücksichtigen.
(4) Die Abs. 5 und 6 des § 93 gelten mit der Maßgabe, daß bei Gemeindeverbänden, die zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches berufen sind, alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die gemäß § 93 Abs. 5 der Verbandsversammlung vorbehalten sind, dem Verbandsobmann zugewiesen werden müssen.
(5) Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Oberschuß, entsprechend dem Umfang der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt, aufzuteilen.
(6) Die Abs. 8 und 9 des § 93 gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinden, soweit sie nichts anderes vereinbaren, untereinander entsprechend dem Umfang der Aufgaben haften, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt.
§ 95
Durch Gesetz oder Verordnung des Bundesgebildete Gemeindeverbände
Für Gemeindeverbände, die durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildet werden, findet der § 94, soweit er die Organisation von Gemeindeverbänden regelt, sinngemäß Anwendung.
§ 96
Gemeinsame Bestimmungen, Aufsicht
(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
(2) Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.
(3) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.
(4) Ober Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
(5) Auf Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 92 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.
Verwaltungsgemeinschaften
§ 97
(1) Gemeinden können zum Zwecke der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung von Geschäften des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über den Sitz, die Bezeichnung und Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden, ihre Rechne und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.
Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit. Sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.
(3) Die Vereinbarung über eine Verwaltungsgemeinschaft ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
VIII. HAUPTSTÜCK
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 98
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. e und f sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.
(3) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. d sowie gemäß Abs. 3 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.
§ 99
Übergangsbestimmung
Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes weiter zu verwalten.
§ 100
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:
Verzeichnis der Vorarlberger Gemeinden
Alberschwende
Altach
Andelsbuch
Au
Bartholomäberg
Bezau
Bildstein
Bizau
Blons
Bludenz
Bludesch
Brand
Bregenz
Buch
Bürs
Bürserberg
Dalaas
Damüls
Doren
Dornbirn
Düns
Dünserberg
Egg
Eichenberg
Feldkirch
Fontanella
Frastanz
Fraxern
Fußach
Gaißau
Gaschurn
Göfis
Götzis
Hard
Hittisau
Höchst
Hörbranz
Hohenems
Hohenweiler
Innerbraz
Kennelbach
Klaus
Klösterle
Koblach
Krumbach
Langen bei Bregenz
Langenegg
Laterns
Lauterach
Lech
Lingenau
Lochau
Lorüns
Ludesch
Lustenau
Mäder
Meiningen
Mellau
Mittelberg
Möggers
Nenzing
Nüziders
Raggal
Rankweil
Reuthe
Riefensberg
Röns
Röthis
St. Anton im Montafon
St. Gallenkirch
St. Gerold
Satteins
Schlins
Schnepfau
Schnifis
Schoppernau
Schröcken
Schruns
Schwarzach
Schwarzenberg
Sibratsgfäll
Silbertal
Sonntag
Stallehr
Sulz
Sulzberg
Thüringen
Thüringerberg
Tschagguns
Übersaxen
Vandans
Viktorsberg
Warth
Weiler
Wolfurt
Zwischenwasser
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