LGBL_VO_19851129_44•Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif
LGBL_VO_19851129_44Rauchfangkehrergewerbe, HöchsttarifGazette29.11.1985
Verordnungdes Landeshauptmannesüber den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
§ 1
Für die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes ausgeübten Tätigkeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Rauch und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten - im folgenden Feuerungseinrichtungen genannt - werden die in dieser Verordnung und der Anlage hiezu enthaltenen Höchsttarife festgelegt.
§ 2
Für nicht in Verwendung stehende Feuerungseinrichtungen ist kein Entgelt zu entrichten. Sofern sich eine solche Einrichtung jedoch in einer benützten Wohnung befindet, in der überhaupt keine Feuerungseinrichtungen mehr gereinigt oder gekehrt werden müssen, ist der Kaminkehrer berechtigt, für die Überprüfung der Feuerungseinrichtungen ein Entgelt in Höhe von 30 v.H. des für das Reinigen bzw. Kehren festgelegten Tarifes einzuheben.
§ 3
Für das nach dem Ausbrennen von Feuerungseinrichtungen notwendige Reinigen ist das tarifmäßige Entgelt gesondert zu entrichten.
§ 4
Sofern die Kehr- oder Reinigungstätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand erfordert, ist ein bis zu 50 v.H. des tarifmäßigen Entgeltes erhöhtes Entgelt zu leisten.
§ 5
Kann der Kaminkehrer seine Tätigkeit zum bekanntgegebenen Kehrtermin aus dem Verschulden des Inhabers des Gebäudes oder der Wohnung, in der sich die Feuerungseinrichtung befindet, nicht durchführen, so ist er berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe eines Viertels des jeweils tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
§ 6
Bei alleinstehenden Gebäuden, die vom nächstgelegenen Haus mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegen. erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um einen Betrag im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Geh- bzw. Fahrzeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 240 S. Handelt es sich um entlegene Gebäude, wie Schutzhütten, Jagdhäuser, Berghotels, Hütten und Alpen, so ist außerdem ein um 100 v.H. erhöhtes tarifmäßiges Entgelt zu entrichten.
§ 7
Wird die Tätigkeit des Kaminkehrers außerhalb des festgelegten Kehrtermines oder außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um 100 v.H. Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr beträgt diese Erhöhung 150 v.H. Die Erhöhung des tarifmäßigen Entgeltes tritt jedoch nicht ein, wenn die Tätigkeit durch das Verhalten des Kaminkehrers verschuldet wurde.
§ 8
Wird der Kaminkehrer außerhalb des festgelegten Kehrtermines zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, ein Entgelt im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Zeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 240 S zu berechnen.
§ 9
Abgaben dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind im tarifmäßigen Entgelt enthalten.
§ 10
Der Kaminkehrer hat den Empfang des für die Tätigkeit verrechneten Entgeltes im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen. Das Entgelt ist, sofern nicht die Zahlungspflicht eines anderen nachgewiesen wird, vom Inhaber des Gebäudes oder der Wohnung zu entrichten.
§ 11
Übertretungen dieses Höchsttarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§ 12
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kehrtarif 1976, LGBl. Nr. 28/1976, i.d.F. LGBl. Nr. 22/1984, außer Kraft.
Anlage
Herde Schilling
Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr
oder Abzüge in einem Privathaus 47,40
Steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und 2 m
Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 78,40
Wasserschiff einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin
und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 55,60
Wasserschiff einschließlich steigbarem Kamin (45 bis 65 cm
lichte Weite) und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in
einem Privathaus 81,90
Bei Kübelkamin 25 v.H. auf Position 1 bis 4
Herd mit Sturzzügen 20 v.H. auf Position 1 bis 4
Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,
Gemeinschaftsküchen und dergleichen ohne Kamin
klein 51,50
mittel 74.-
groß 124.-
gekehrt werden muss, 20 v.H. auf Position 1-4 und 6
Öfen, Heizungen, Dampfkessel Schilling
Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 39,20
Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder
Abzüge bis 10 kW 32,20
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 73,10
Zentralheizungskessel je 1 kW 2,30
Hochleistungskessel bis 25 kW 130.-
über 25 kW 150.-
über 50kW 162,70
über 87 kW 371,30
über 174 kW 572,50
über 581 kW 865,50
über 872 kW 1.133,30
über 1163 kW 1.400.-
b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 32,20
in gewerblichen Betrieben, Anstalten und dgl. 32,20 bis 100,60
Dampfbackofen mit Einschießloch 118,70
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 149,70
Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 70,20 bis 184,40
Tariflich nicht erfasste Feuerungsanlagen 240.- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Kamine
(mit Ausnahme derer, die nach den Positionen 1 bis 6 und 8 bereits
in der Berechnung inbegriffen sind)
Schilling
Zylinder- oder Bastardkamin, je Wohnung 20,50
Steigbarer Kamin 36,80
Turm- und Fabrikskamin 240.- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral
Beheizt werden und einen Rauchfangquerschnitt von
über 25 cm aufweisen
Grundgebühr 20,50
zuzüglich je Stockwerk 10,50
Gebrauchsabnahme 240.- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 39,20
Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen
Betrieben 62.- bis 86,50
Rauchabzüge
1 m), je Meter 6,40
Unschliefbarer Kanal, je Meter 6,40
Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 22,80
Feuerbank oder Kunstwand 17,50
Wärmeverteiler 12,30
Tellerwärmer 20,50
Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung von
Brennmaterial 240.- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
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