Verordnungder Landesregierung übereine Änderung der Verordnung zurDurchführung der Feuerpolizeiordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:
Die im § 1 der Verordnung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1980, festgesetzte Pauschgebühr von 65 S wird mit Wirkung ab 1. Jänner 1986 auf 80 S erhöht.