LGBL_VO_19851212_51•Landesbedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19851212_51Landesbedienstete, besondere ZulageGazette12.12.1985
Verordnungder Landesregierung über die Gewährungeiner besonderen Zulage an die Landesbedienstete
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 118 und 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1984, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbeamten und Landesangestellten, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 49/1985, zum Gehalt eine geringere Teuerungszulage als 500 S zukommt, ist zum Gehalt eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 500 S und der Teuerungszulage, die dem Landesbeamten oder Landesangestellten auf Grund der genannten Verordnung zukommt.
§ 2
Den Landesarbeitern, denen auf Grund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 49/1985, zum Lohn für eine Arbeitsstunde eine geringere Teuerungszulage als 2,87 S zukommt, ist zum Lohn eine besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe der besonderen Zulage entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 2,87 S und der Teuerungszulage, die dem Landesarbeiter auf Grund der genannten Verordnung zukommt.
§ 3
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Landesarbeiter.
(2) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 53/1984, bleibt unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
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