Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
Auf Grund des § 30 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:
In der Verordnung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 11/1985, hat die Anlage zu § 1 Abs. 3 zu lauten:
Die Anlage kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.