der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1985, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat der Abs. 1 zu lauten:
„(1) Zur Stützung des Schuldendienstes von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten erforderlich sind, können Annnitätenzuschüsse gewährt werden. Dabei ist der Zuschußgewährung ein Darlehen in Höhe von 60 v.H. der Sanierungskosten zugrundezulegen. Die Zuschüsse betragen: