Verordnungder Landesregierung über die Festlegung der Anzahlder Kammerräte der Ärztekammer für Vorarlberg
Auf Grund der §§ 45 Abs. 1 und 51 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 373/1984, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Anzahl der Kammerräte der Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit 23 festgelegt. Von diesen 23 Kammerräten entfallen auf den Wahlkörper der Turnusärzte sechs Mandate, auf den Wahlkörper der praktischen Ärzte sechs Mandate und auf den Wahlkörper der Fachärzte elf Mandate.
(2) Die Anzahl der weiteren Kammerräte des Kammervorstandes der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit acht festgesetzt. Vom gesamten Kammervorstand haben auf den Wahlkörper der Sektion der Turnusärzte drei Mandate, auf den Wahlkörper der Sektion der praktischen Ärzte drei Mandate und auf den Wahlkörper der Sektion der Fachärzte fünf Mandate zu entfallen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Vorarlberg, LGBl. Nr. 5/1982, außer Kraft.