Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über die Einhebung einerAbgabe von Anzeigen in Druckwerken (Anzeigenabgabe)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe von Anzeigen in Druckwerken (Anzeigenabgabe), LGBl. Nr. 19/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1961 und Nr. 18/1971, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt 7 v. H. des gesamten für die Vornahme oder
"§ 6
Anzeigepflicht
Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1, die eine die
"§ 7
Ermittlung und Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat