LGBL_VO_19860807_24•Vereinbarung über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst
LGBL_VO_19860807_24Vereinbarung über einen gemeinsamen HubschrauberdienstGazette07.08.1986
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungzwischen dem Land Vorarlberg und dem Bund über einengemeinsamen Hubschrauberdienst
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Land Vorarlberg und dem Bund über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst kundgemacht.
§ 2
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel II am 8. August 1986 in Kraft.
Vereinbarunggemäß Art. 15a B VG zwischen dem Land Vorarlbergund dem Bund über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst
Das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
§ 1
Zweck und Ziel
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.
§ 2
Aufgaben
Der Hubschrauberdienst wird folgende Einsätze durchführen:
unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihreGesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Wegoder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
§ 3
Organisation
Die Vertragsparteien werden den Hubschrauberdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
§ 4
Pflichten des Bundes
Der Bund verpflichtet sich,
§ 5
Pflichten des Landes
(1) Das Land verpflichtet sich,
(2) Das Land kann bei der Regelung des Dienstbetriebes der Rettungsleitstelle vorsehen, daß in Zivilschutz- und Katastrophenfällen Aufgaben der Rettungsleitstelle im erforderlichen Umfang an den Einsatzleiter übergehen.
(3) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
(4) Der Hubschrauber bleibt bis auf weiteres in Hohenems stationiert. Das Land nimmt jedoch in Aussicht, im Raume Feldkirch die Voraussetzungen für eine Verlegung des Hubschraubers während der möglichen Einsatzzeiten oder für eine Stationierung desselben (Abs. 1 Z. 2) zu schaffen. Nach Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen in Feldkirch wird der Hubschrauber dort stationiert werden.
§ 6
Kostentragung des Bundes
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Bund trägt weiterhin die Kosten der Stationierung des Hubschraubers in Hohenems, mit Ausnahme jener, welche aus der Anschaffung eines Gerätes zum Transport des Hubschraubers zwischen dem Hangar und dem Start- bzw. Landeplatz entstehen.
(3) Im Falle einer Änderung der Stationierung entsprechend dem § 5 Abs. 4 wird der Bund anteilsmäßige Stationierungskosten tragen. Bei der Berechnung derselben wird auf den Anteil der Flüge gemäß § 2 Z. 4 und auf die Kostenverteilung in den vergleichbaren Vereinbarungen des Bundes mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen sein.
(4) Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen und alpinen Vereinen) durch Vereinbarung regeln.
§ 7
Kostentragung des Landes
Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 werden - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 - vom Land aufgebracht.
§ 8
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.
Artikel II
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b mitteilen.
Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Vorarlberger Landesregierung hinterlegt.
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